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Newsletter Bau- und Vergaberecht 7/2024

16.02.2024 | Bau- und Vergaberecht

Kalkulation der Zusatzleistungen nach der Urkalkulationen:

Die Parteien haben eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulationen vereinbart. In diesem Falle müssen zusätzliche Leistungen in einem VOB/B-Vertrag nach den Preisermittlungsgrundlage der vertraglichen Leistungen ermittelt werden. Die Nachtragsleistung ist auf der Basis der Preise des Hauptangebotes zu kalkulieren (Kammergericht, Beschluss vom 17.01.2023 – 27 U 11/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 33/23).

Schlüssige Abnahme bei geringfügigen Mängeln:

Eine schlüssige Abnahme kann durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme erfolgen, wenn die Parteien keine förmliche Abnahme vereinbart haben. Für die Annahme einer konkludenten Abnahme ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller erforderlich. Wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig und fertiggestellt ist, kann eine konkludente Abnahme angenommen werden auch wenn keine komplette Mangelfreiheit gegeben ist (OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 – 14 U 538/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – VII ZR 7/23).

Ohne Mangelanzeige keine Mängelansprüche:

Wenn der Bauherr den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Der Bauherr muss hinsichtlich des äußeren objektiven Erscheinungsbildes den Mangel so genau beschreiben, dass der Auftragnehmer ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet wird und welche Mangelbeseitigungsarbeiten von ihm erwartet werden (OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 – 2 U 63/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 187/22).

Keine Haftung für Verzögerungen ohne verbindliche Vertragstermine in Planervertrag:

Ansprüche des Auftraggebers wegen Planungsverzug setzen voraus, dass der Architekt vereinbarte Fertigstellungstermine schuldhaft überschritten hat. Verzögerungen liegen nicht im alleinigen Verantwortungsbereich des Architekten, wenn sie durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind (OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2544/22).

Vergaberechts gilt für kommunales Wohnungsbauunternehmen:

Ein kommunales Unternehmen ist öffentlicher Auftraggeber, wenn es in der Rechtsform einer GmbH besteht und diese zu 100 % im Eigentum einer Kommune steht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023 – 15 Verg 5/23).

Kein Ausschlussgrund bei Beteiligung eines Nachunternehmers an mehreren Angeboten:

Ein Unternehmen ist an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer und Eignungsleiher beteiligt. Damit nimmt das Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil. Darin liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vor, die einen Ausschluss des betreffenden Bieters stützen kann (VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 – VK 1 – 63/23).

 

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