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Newsletter Bau- und Vergaberecht 45/2023

11.12.2023 | Bau- und Vergaberecht

Bauablaufbezogene Darstellung für Mehrvergütung durch Änderungsleistung erforderlich:

Es kommt zu Änderungen des Bauentwurfs durch Anordnungen des Bauherrn. Der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst Mehrkosten, die sich aus bauzeitlichen Auswirkungen daraus ergeben, wie beispielsweise Gerätestillstand. Zur Geltendmachung zeitabhängiger Mehrkosten ist auch dann eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, aus der die Bauzeitenverlängerung nachvollziehbar erkennbar ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 – 15 U 295/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 65/23).

Kampfmittelfreiheit ist Sache des Bauherrn:

Wenn sich Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben, hat der öffentliche Auftraggeber Erkundigungsmaßnahmen durchzuführen, an die hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei sind Verdachtsflächen zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen, wenn in dem betroffenen Bereich eine Bombardierung stattgefunden hat, Wenn die Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante durchgeführt werden und erschütterungsarm sind oder wenn dort nach dem Krieg Aufschüttungen erfolgt sind, kann Kampfmittelfreiheit angenommen werden. Im Rahmen der Ausschreibung müssen die Bodenverhältnisse und die Kampfmittelfreiheit beschrieben werden. Dies ist Sache des Bauherrn (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 – 16 U 130/22).

Mangel muss bereits bei der Abnahme angelegt sein:

Nach der Abnahme ist der Bauherr für den Mangel der Leistungen darlegungs- und beweisbelastet. Die Leistung ist dann mangelhaft, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Die Mangelhaftigkeit kann nicht mit einem Zustand nach Abnahme begründet werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 12 U 214/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 112/23).

Vertragliche Vereinbarung für Architektenleistungen maßgebend:

Wenn die tatsächlich erbrachten Planungsleistungen von der Sollbeschaffenheit abweichen, ist das Architektenwerk mangelhaft. Ist vereinbart, dass ein späterer Ausbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken vorzusehen ist, ist die Architektenleistungen mangelhaft, wenn ein solcher Ausbau später nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte spätere Wohnraumnutzung derzeit bauordnungsrechtlich nicht zulässig wäre (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022 – 24 U 38/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 133/22).

Vergabestelle muss Eignungs- und Preisprüfung selbst vornehmen:

Es gehört zu den originären Aufgaben der Vergabestelle die Eignungsprüfung und die Preisprüfung durchzuführen. Es bedarf im Zusammenhang damit nicht ohne weiteres eines anwaltlichen Beistands, wenn im Zusammenhang damit zu typischen Fragestellungen komme und es einer Rechtsverteidigung bedarf (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.06.2023 – Verg 8/23).

Kleiner Vergaberechtsverstoß rechtfertigt Kürzung der Zuwendungen um 25 %:

In dem Bewilligungsbescheid ist die Auflage enthalten, dass das Vergaberecht einzuhalten ist. Vor Auftragserteilung hat der Zuwendungsempfänger bestimmte auf die Nachunternehmer lautende Nachweise und Erklärungen vorzulegen. Es liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, wenn Nachunternehmer die Erklärungen trotz Nachforderung nicht vollständig beigebracht haben. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen zwingen haushaltsrechtliche Gründe im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, wenn nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Es bedarf keiner besonderen Ermessensabwägung, wenn derartige Umstände fehlen. Für die Frage des Umfangs des Widerrufs muss sich die Förderstelle an den Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU finanzierte Aufgaben anzuwenden sind, orientieren. Wenn die Eignungskriterien oder technischen Spezifikationen nach Öffnung der Angebote geändert oder nicht korrekt angewendet wurden, beträgt der Korrektursatz 25 %. Hierauf kann sich der Zuwendungsgeber stützen. Auch wenn die von dem Vergabeverstoß betroffenen Teilleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftragswert nicht erheblich ins Gewicht fallen, ist dies unbeachtlich (VG Halle, Beschluss vom 13.10.2023 – 3 A 256/21).

 

 

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