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Newsletter Bau- und Vergaberecht 42/2023

20.11.2023 | Bau- und Vergaberecht

Wertersatzberechnung bei Widerruf durch Verbraucher:

Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer Wertersatz beim Widerruf eines Verbraucher Bauvertrags, wenn die Rückgewähr der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist. Die vereinbarte Vergütung ist Grundlage der Berechnung des Wertersatzes. Die Vergütung berechnet sich wie die Abrechnung der Vergütung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund. Es muss zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2023 – 22 U 135/23).

Auftragnehmer trägt das Prognoserisiko:

Der mangelhaft leistende Unternehmer muss dem Bauherrn die erforderlichen Kosten für die Mangelbeseitigung vorschießen, § 13 Nummer 5 VOB/B.

Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Mangelbeseitigung und die Erforderlichkeit des Aufwandes und die damit verbundenen Kosten. Dabei ist von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung auszugehen. Es muss sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln. Beliebige Kosten darf der Bauherr nicht produzieren. Wenn eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war, um den geschuldeten Sanierungserfolg herbeizuführen, sind die geltend gemachten Kosten überhöht. Der Bauherr kann Ersatz auch solche Aufwendungen verlangen, wenn er sich sachverständig beraten ließ und wenn sich später herausstellt, dass die Sanierung zu aufwendig waren und eine preiswertere Möglichkeit bestand. Das Risiko einer Fehleinschätzung des sachkundigen Beraters trägt der Auftragnehmer. Auch wenn sich die zur Mangelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen, muss der Auftragnehmer die Kosten erstatten (Kammergericht, Urteil vom 06.10.2022 – 27 U 1087/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 201/22).

Vorteilsausgleichung bei Baukostenüberschreitung:

Bekanntermaßen muss der Planer die Vorgaben des Bauherrn im Hinblick auf die Herstellungskosten des Bauwerks und die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Kommt es zu einer Baukostenüberschreitung, muss der Bauherr die tatsächlich entstandenen Kosten substantiiert darlegen. Führt der Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts, fehlt es an einem Schaden (OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22).

Kein Ausschlussgrund bei 0-Euro-Preisen:

Der Bieter versieht bestimmte Module der angebotenen Leistungen nicht mit Preisen bzw. mit 0 €. Dies führt nicht zwangsläufig zu einer fehlenden Auskömmlichkeit und auch nicht zu der Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen (VK Berlin, Beschluss vom 13.04.2022 – VK B1 – 30/21).

Unzulässigkeit von 0 Punkten für besten Preis:

In der Ausschreibung ist geregelt, dass das Angebot mit dem besten Preis 0 Punkte erhält. In diesem Fall ist nicht auszuschließen, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistung-Verhältnis nicht korrekt ermittelt werden kann. Eine solchen Preisumrechnungsformel ist daher vergaberechtswidrig (VK Bund, Beschluss vom 25 9. 2023 – VK 2 – 72/23).

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