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Newsletter Bau- und Vergaberecht 39/2023

07.11.2023 | Bau- und Vergaberecht

Keine ausreichende Leistungszeitbestimmung bei Fertigstellung ab Baugenehmigung:

Damit der Auftragnehmer in Verzug gerät, muss eine den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügende Leistungszeitbestimmung gegeben sein. Eine in einer Klausel enthaltene Ausführungszeit von 12 Monaten und 4 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung genügt dem nicht, ebenso wenig wie die Angabe des Baubeginns 4 Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn. Bei derartigen Klauseln ist zur Begründung des Verzugs eine Mahnung erforderlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2023 – 2 U 196/22).

Anerkannte Regeln der Technik müssen eingehalten werden:

Der Auftragnehmer schuldet ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik endsprechendes und funktionstaugliches Werk. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen. Dies gilt für den VOB/B-Vertrag genauso wie für den BGB-Vertrag. Die Annahme, dass der Besteller einer Leistung zustimmt, die den anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht, kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Bauherrn auf die Konsequenzen und Risiken hinweist oder dem Besteller diese bekannt sind oder sich aus den Umständen ergeben (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2021 – 11 U 128/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.02.2023 – VII ZR 174/21).

Im Architektenrecht gilt die Symptomtheorie:

Hat sich eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht am Werk realisiert, genügt zur substantiierten Darlegung die Bezeichnung der am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen und eine Zuordnung zu den Leistungen des Architekten. Zu den Ursachen muss sich der Bauherr indes nicht erklären (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 – 12 U 169/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZR 6722).

Interne Ausgleichsleistungen als staatliche Beihilfe:

Ein Auftrag wird einem internen Betreiber im Rahmen der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Personenverkehrsdienste vergeben. Die zuständige örtliche Behörde gewährt Ausgleichsleistungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechnet worden sind. Diese wurden unter Berücksichtigung der historischen Kosten des vom scheidenden Betreibers erbrachten Dienste und im Hinblick auf die Kosten und Gebühren bestimmt, die mit der früheren Vergabe im Zusammenhang stehen oder sich auf marktübliche Parameter beziehen. Diese müssen sich auf die Gesamtheit der Betreiber des Sektors beziehen. Dann stellt die Ausgleichsleistung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Denn auf diese Weise werden Kosten ermittelt, die denen entsprechen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, den gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügt hätte (EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – Rs. C 186/22).

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn bei Abschluss des Planervertrages:

Der Fördermittelgeber hat nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht vollständig versagt, wenn ihm bekannt war, dass der Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag über die HOAI – Leistungsphasen 1-6 sowie mindestens eine der Phasen 7-9 abgeschlossen hatte. Eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bewilligung ist nicht rechtswidrig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 – 4 A 2549/20).

 

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