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Newsletter Bau- und Vergaberecht 38/2023

07.11.2023 | Bau- und Vergaberecht

Dachdecker haftet nicht nach ProdHaftG:

Bei einer eingebauten Fensteranlage handelt es sich nicht um ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Ein Werkunternehmer wird nicht allein durch die Verwendung von Zulieferteilen zum Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG. Daher hat ein Dachdecker nicht im Sinne der Produkthaftung für einen Fehler der gesamten Fensteranlage einzustehen, wenn er diese lediglich aus unterschiedlichen Teilprodukten zusammensetzt. Zudem reicht auch der bloße Eindruck des Bestellers, der Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, nicht als Anknüpfungspunkt für eine Produkthaftung aus.  (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 – 15 U 99/22; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.05.2023 – VI ZR 241/22).

Baumangel liegt vor, wenn anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet werden:

Der Unternehmer hat bei der Ausführung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch. Die nicht fachgerechte Ausführung von Abdichtungen unter Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik begründet einen Mangel. Dabei ist unerheblich, dass es (noch) nicht zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist. (LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 – 18 O 25/20).

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit wird durch übersendete Bankbürgschaft erfüllt:

Der Anspruch auf Sicherheit durch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB wird durch Übersendung einer Bürgschaftsurkunde und deren Entgegennahme durch den Auftragnehmer erfüllt. Dabei ist unschädlich, wenn die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2023 – 22 U 111/22).

Überwachungspflicht des Architekten für Umsetzung seiner Planung:

Ein Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 verpflichtet, das Gefälle von ihm geplanter Bodenbleche der Balkone unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Übersieht er, dass entgegen der von ihm erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, liegt ein Überwachungsfehler vor, der eine Schadensersatzpflicht begründet. (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 – 12 U 461/19).

Mitwirkung an der Erstellung der Vergabeunterlagen kann Grund zum Ausschluss aus dem Verfahren sein.:

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB kann ein öffentlicher Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zwar von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war. Ein solcher Ausschluss setzt aber voraus, dass diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Der Umstand, dass ein Unternehmen oder dessen Nachunternehmer an der Erstellung der Vergabeunterlagen mitgewirkt hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Dennoch liegt eine Wettbewerbsverzerrung wegen Informationsvorsprung vor, die im Sinne der vergaberechtlichen Grundsätze auszugleichen ist. Hierfür ist die bloße Offenlegung der von dem vorbefassten Unternehmen erstellten Vergabeunterlagen nicht ausreichend. Der strukturelle Erkenntnisvorteil wird dadurch nicht ausgeglichen. (VK Bund, Beschluss vom 18.09.2023 – VK 2-68/23).

Betriebsorganisation lässt auf Leistungsfähigkeit schließen:

Die Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen dienen der Feststellung, ob das bietende Unternehmen in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung z.B. mit seiner personellen und sachlichen Ausstattung oder vorhandenen Erfahrung zuverlässig zu erbringen. Maßgeblichen Anteil für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens haben die Betriebsorganisation und die Struktur des Unternehmens. (VK Rheinland, Beschluss vom 11.08.2023 – VK 20/23).

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