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Newsletter Bau- und Vergaberecht 37/2023

07.11.2023 | Bau- und Vergaberecht

Heizungsinstallateur muss beim Austausch der Heizungsanlage den pH-Wert des Füllwassers überprüfen:

Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Im Falle des Austausches einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leistungssystem selbst dann erforderlich, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrages sind. (OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 U 52/23).

Bauunternehmer, der sich zu Planungsleistungen verpflichtet, kann sich nicht auf fehlende Fachkenntnisse berufen:

Unter dem Begriff „Ausführungsplanung“ ist im Rahmen eines Bauvertrages eine Ausführungsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 HOAI zu verstehen. Soweit ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen übernimmt, müssen diese mangelfrei sein, d. h. sie müssen als taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks dienen. Der Einwand des Bauunternehmers, er verfüge nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Herstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung, verfängt nicht. Von ihm sind genau die Kenntnisse zu erwarten, derer es bedurfte, um den Anforderungen genügend eine fachgerechte Ausführungsplanung zu erstellen. Notfalls müsste er sich diese Kenntnisse durch Einsatz von Sonderfachleuten verschaffen. (OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2021 – 19 U 23/20– Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.05.2023 – VII ZR 289/21).

Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne sind vom Schutzzweck der Panoramafreiheit nicht erfasst:

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt. Die Schrankenregelung betrifft von vornherein nur diejenigen Perspektiven, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus bieten. Nicht erfasst sind daher Orte, an denen sich der Mensch ausschließlich mittels besonderer Hilfs- und Fortbewegungsmittel (z.B. als Passagier eines Flugzeugs oder eines Ballons oder mit einem Fallschirm) aufzuhalten und zu bewegen vermag. (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21).

Gesamtvergabe nur in Ausnahmefällen!

Aus § 97 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt sich, dass bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen sind. Damit soll möglichst zahlreichen Unternehmen eine Teilnahme am Vergabeverfahren erlaubt werden. Die Nachteile für die mittelständischen Wirtschaft gerade bei der Vergabe großer Aufträge mit einem Volumen, das die Kapazitäten mittelständischer Unternehmen überfordern könnte, sind durch die Losbildung auszugleichen. Kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Teil- und/oder Fachlosvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen in Betracht, hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und dagegensprechenden Gründen umfassend auseinanderzusetzen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022 – Verg 40/21).

Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig bei komplexen technischen Fragen:

Bei der Beurteilung, ob die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten bestand, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, verbietet sich eine schematische Betrachtung. Vielmehr ist anhand einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. Entscheidend ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Einzelfalles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen und hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen. Die Frage, ob ein Bauauftrag in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden muss oder ob hiervon aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Gründe ausnahmsweise abgesehen werden kann, gehört zum Kern des originären Aufgabenbereichs der der Bundeautobahn GmbH des Bundes, deren Aufgabe maßgeblich die Errichtung und die Erhaltung der Bundesautobahnen und damit die Vergabe baulicher Großprojekte ist. Allein aus dem Vortrag eines technisch hochkomplizierten Sachverhalts ergeben sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2022 – Verg 37/22).

 

 

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