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Newsletter Bau- und Vergaberecht 35/2023

07.11.2023 | Bau- und Vergaberecht

Bodenaufbau ist durch Bodenleger zu prüfen:

Vor Ausführung von Bodenbelagsarbeiten muss der Auftragnehmer die Beschaffenheit des Fußbodenunterbaus prüfen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Bauvertrag nach VOB oder nach BGB handelt. Wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Anmeldung von Bedenken nicht nachkommt, ist er für den Mangel verantwortlich. Wie weit die Prüfungspflicht geht, ist vom Einzelfall abhängig. Dabei ist der Bodenleger nicht zu einer zerstörenden Prüfung durch eine Bohrkernentnahme verpflichtet. Gleichwohl muss er sich vor Ausführung der Arbeiten über die Beschaffenheit des Fußbodenaufbaus Gewissheit verschaffen (OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22).

Keine Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung nach 17 Monaten:

Der Unternehmer beantragt eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek. In § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung zu erblicken. Es ist zu prüfen, ob der Auftragnehmer den Anspruch mit dem gebotenen Nachdruck im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren betreibt. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt keine Dringlichkeit vor (OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2023 – 4 W 21/23).

Mangelansprüche verjähren mit der Ablehnung der Baugenehmigung:

Die Planungen des Architekten führen zu keiner Genehmigung durch die Baubehörde. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB beginnt dann mit der Kenntnis von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit (OLG Rostock, Urteil vom 19.09.2023 – 4 U 141/19).

Keine Begründung einer Vergaberüge über eigene Kalkulation:

Für eine Vergaberüge muss ein Mindestmaß an Substantiierung eingehalten werden. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden. Dabei reichen reine Vermutungen ins Blaue hinein auf eventuelle Vergaberechtsverstöße nicht aus. Es müssen tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgebracht werden, die einen hinreichenden Verdacht auf einen Vergaberechtsverstoß begründen. Dabei genügt die Vorlage einer eigenen Preiskalkulation zur Substantiierung der Behauptung nicht aus, wenn sich aus ihr keine Anhaltspunkte für eine unauskömmliche Kalkulation von Mitbewerbern ergibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2023 – 11 Verg 3/23).

Gleichwertigkeit genügt für produktneutrale Beschreibung:

Eine Änderung an den Vergabeunterlagen, die zu einem Ausschluss des Angebots führt, liegt vor, wenn das Angebot von den Leistungsvorgaben in der Ausschreibung abweicht. Sieht die Ausschreibung vor, dass ein Leitfabrikat oder ein vergleichbares Fabrikat angeboten werden kann, genügt dies für eine produktneutrale Ausschreibung (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2021 – 2 VK 4/21).

 

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