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Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2024

05.06.2024 | Bau- und Vergaberecht

Bei Alt-Verträgen kein Anordnungsrechts:

In dem aktuellen Werkvertragsrecht ist ein Anordnungsrecht des Bauherrn geregelt. Dies gilt nicht bei BGB-Bauverträgen, die vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden. Bei solchen Verträgen kann ein Anordnungsrecht nur im Einzelfall angenommen werden, wenn ohne die angeordnete Änderung eine funktionsgerechte und zweckentsprechende Leistung nicht erreicht werden kann und der Vertrag deshalb angepasst werden muss und dies dem Auftragnehmer zuzumuten ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.05.2022 – 5 U 112/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 115/22).

Keine Anfechtung wegen Kalkulationsirrtums bei Kilo/Tonne:

Der Bieter kann einen Fehler bei der Kalkulation der Einheitspreise nicht anfechten, wenn er sich lediglich bei der Erstellung des Angebots in einem Vergabeverfahren geirrt hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2024 – 2 U 146/22).

Fälligkeit der Werklohnforderung bei unberechtigter Abnahmeverweigerung:

Bei einem BGB-Bauvertrag ist die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs entbehrlich, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht nicht erklärt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 – 8 U 64/22).

Abnahmeklausel mit der Bestimmung des Abnahmevertreters durch den Erwerber wirksam:

Wenn der Erwerber nach dem Bauträgervertrag die Person bestimmen kann, die die Abnahme für ihn als Kläger erklären soll, benachteiligt dies den Käufer nicht und es handelt sich nicht um eine unangemessene und unwirksame Vertragsklausel (OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2023 – 22 U 1887/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 31.01.2024 VII ZR 103/22).

Keine wilden Planungswettbewerbe:

Es stellt einen Vergabeverstoß dar, wenn ein Realisierungswettbewerb nur in Anlehnung an die RPW 2013 ausgestaltet ist. Ein Abweichen von der Regelung der RPW ist nur mit Zustimmung der Architektenkammer möglich, wenn der Auslober die RPW 2013 als einheitliche Richtlinie dem Realisierungswettbewerb zugrunde legen muss. Eine Veröffentlichung ist erforderlich, wenn der Auslober eine eigene Richtlinie für die Durchführung entwickelt hat. Dazu genügt eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung nicht (VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 – 3194.Z3–301–24– 4).

 

 

 

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