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Newsletter Bau- und Vergaberecht 2/2024

08.01.2024 | Bau- und Vergaberecht

Keine Kostenübernahmeerklärung bei Einverständnis mit Umbauarbeiten:

Der Auftragnehmer muss das Zustandekommen eines Bauvertrages beweisen. Erfüllt werden müssen die strengen Anforderungen des Vollbeweises. Der Umstand, dass ein Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden ist, lässt noch nicht auf dessen Bereitschaft schließen, dass er die Übernahme der Kosten bestätigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023 – 13 U 114/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 59/23).

Volle Mangelhaftung bei kernsanierter Immobilie:

Die Parteien haben keinen typischen Bauträgervertrag geschlossen. Allerdings darf ein verständiger Erwerber beim Erwerb einer kernsanierten Immobilie davon ausgehen, dass er keine nennenswerten Investitionen mehr tätigen muss, um die Immobilie brauchbar zu machen. Die Begrifflichkeit „kernsaniert“ weist eine Beschaffenheit dahingehend aus, dass die Sanierungsarbeiten als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch, wenn der private Veräußerer die Arbeiten selbst durchgeführt hat (OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 56/22).

Fristlose Kündigung als Antwort auf eine unberechtigte Kündigung:

Wenn der Bauherr fällige Abschlagsrechnungen des Architekten nicht zahlt, ist der Architekt zur Kündigung des Architektenvertrages berechtigt.

Voraussetzung für die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung ist die prüfbare Abrechnung der Leistungen des Architekten. Kündigt der Architekt den Vertrag wegen Zahlungsverzugs aus wichtigem Grund unberechtigt, kann der Bauherr wiederum seinerseits den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat der Architekt nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten mangelfreien Leistungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2023 – 29 U 210/21).

Überwachungspflicht auch bei renommierten Fachunternehmen:

Der bauüberwachende Architekt muss bei der Ausführung der Arbeiten überwachend tätig werden. Die damit einhergehenden Anforderungen, was den Umfang und die Intensität der Überwachungsleistungen angeht, hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Erfahrungsgemäß ist bei wichtigen und/oder kritischen Baumaßnahmen ein hohes Maß an Aufmerksamkeit mit einer intensiven Wahrnehmung der Bauüberwachung erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob ein verdeckter Mangel vorliegt.

Kein Angebotsausschluss bei Nichtverwendung vorgegebenen Formblatt:

In den Vergabeunterlagen ist ein Formblatt der Vergabestelle zu verwenden, da ansonsten das Angebot als nicht abgegeben gelte. Trotz Nichtverwendung des Formblattes steht das Angebot einer Einordnung als rechtsverbindliches Angebot nicht entgegen. Dadurch wird das Angebot auch nicht ohne weiteres formnichtig (OLG Rostock, Beschluss vom 01.02.2023 – 17 Verg 3/22).

Fehler in den Vergabeunterlagen sind zu korrigieren:

In der Auftragsbekanntmachung sind die Eignungskriterien und Eignungsnachweise aufzuführen. Maßgeblich sind nur die Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung festgelegt worden sind und die als Beleg geforderten Nachweise. Sind Fehler in den Vergabeunterlagen vorhanden und stellt der öffentliche Auftraggeber dies während der Angebotsfrist fest, muss er die Fehler, die Auswirkungen auf das Angebot haben könnten, korrigieren, indem die Vergabestelle den Bietern eine aktuelle Dateifassung übermittelt und die Angebotsfrist neu setzt (VK Lüneburg, Beschluss vom 28.09.2023 – VgK – 26/2023).

 

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