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Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2023

31.05.2023 | Bau- und Vergaberecht

Keinerlei Vergütungspflicht bei Verbraucherwiderruf

Ein Verbraucher muss erbrachte Leistungen nicht vergüten, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht nach Art. 14 Absatz 4 ai) Richtlinie 2011/83/EU belehrt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies ergibt die Auslegung von Art. 14 Absatz 4 ai) und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU (EuGH, Urteil vom 17.05.2023 – Rs. C – 97/22).

Schätzung der Vergütungshöhe in Ausnahmefällen zulässig:

Ein Bauunternehmer erbringt Restleistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme. Diese rechnet er nach einem unstreitigen Einheitspreis ab. Streitig ist das Aufmaß. In diesem Fall kann das Gericht die Vergütungshöhe schätzen mit der Maßgabe, dass wenigstens die Mindestmengen der erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht werden können (OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2022 – 2 U 49/18).

Planung und Überwachung von Fliesenarbeiten im Bestandsgebäude erforderlich:

Beauftragt ist die Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 für die Sanierung eines Fachwerkhauses. Bestandteil des Auftrags ist auch das Gewerk Bodenverlegearbeiten und Fliesenarbeiten. Zur Ausführung der Abdichtung ist es erforderlich, dass die Abdichtung im Leistungsverzeichnis erwähnt wird und dass Leitdetails zur Fläche und zur Höhe der wannenförmigen Abdichtung gefertigt werden und dem ausführenden Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Danach muss der Architekt die Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung im Rahmen der Bauüberwachung kontrollieren. Ansonsten haftet er für Mängel (OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.022 – 2 U 156/21).

Kein Ausschluss und keine Aufhebung bei mehrdeutiger Ausschreibung:

In den Vergabeunterlagen ist ein doppeldeutiges Referenzkriterium enthalten. Dies stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dieser Sachverhalt geht zulasten der Vergabestelle. Der Vergabestelle ist es in diesem Fall verwehrt, die Aufhebung der Ausschreibung wegen des Nichtvorliegens von wertbaren Angeboten vorzunehmen oder den Ausschluss der Angebote wegen fehlender Unterlagen (VK Nordbayern, Beschluss vom 08.03.2023 – RMF-SG 21-3194-7-30).

Losweise Vergabe erforderlich:

Von der losweisen Vergabe kann nur ausnahmsweise abgesehen werden. Es bedarf dafür wirtschaftlicher oder technischer Gründe. Kann die Leistung losweisevergeben werden, ist sie auch losweise auszuschreiben. Dabei ist zu überprüfen, ob sich für die spezielle Leistung ein eigene Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hatte. Die aktuellen Marktverhältnisse sind zur Beurteilung von wesentlicher Bedeutung. Die Vergabestellen hat dies zu bewerten (VK Nordbayern, Beschluss vom 23.03.2023 – RMS-SG 21-3194-8-6).

 

 

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