Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 17/2024

02.05.2024 | Bau- und Vergaberecht

Keine Kündigung per Telefax:

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Nur wenn eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform gegeben ist, genügt eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail. Darlegungs- und beweisbelastet für einen anderen Willen, wonach eine telekommunikative Übermittlung genügt, muss von der kündigenden Partei dargelegt und bewiesen werden. Deshalb kann in einer vorab per Fax erklärte Kündigung nur eine Vorab-Information angesehen werden und der Annahme einer Kündigungserklärung entgegenstehen (OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2021 – 3 U 2206/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 896/21).

Vergütung nur mit vertraglicher Grundlage:

Die Grundsätze des Vertragsrechts mit Angebot und inhaltsgleicher Annahme gilt auch beim Bauvertrag. Für schlüssiges Verhalten bedarf es einer vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung. Dabei sind die gesamten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und es ist das Verhalten der betreffenden Partei auszulegen. Alleine die Entgegennahme von Leistungen kann noch nicht auf einen entsprechenden Annahmewillen schließen lassen. Gegen einen Vertragsschluss kann das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung sprechen, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmen aus der Baubranche handelt und für das Bauvorhaben erhebliche Investitionssummen erforderlich sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2023 – 2 U 27/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 179/23).

Haftung des Energieberaters bei rechtlicher Falschberatung:

Der Auftraggeber wird durch den Architekten bei einer energetischen Gebäudesanierung nicht nur in technischer Hinsicht beraten. Es geht auch um den Erhalt von Fördermitteln. Schätzt der Architekt die Fördervoraussetzungen fehlerhaft ein, muss er für den damit einhergehenden Schaden einstehen. Allerdings ist die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der Voraussetzungen der Förderfähigkeit eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der Architekt muss als Energieberater darauf hinweisen, dass ihm eine rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist und er sich an einen Rechtsanwalt wenden muss (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 – 7 O 13/23).

Keine selbst verursachten Aufhebungsgründe relevant:

Wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann dieser Aufhebungsgrund nur auf Tatsachen gestützt werden, die nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung beruht.

Gründe, die dem Auftraggeber bekannt waren oder mit deren Vorliegen oder deren Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste, begründen keinen Aufhebungsentscheidung. Insbesondere darf der öffentliche Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2023 – Verg 3/23).

Im Unterschwellenbereich ist der Vergabeverstoß nach Zuschlagserteilung unwirksam:

Im Oberschwellenbereich ist ein Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn ein Vergabeverstoß nach § 134 GWB oder § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegt und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Geltendmachung darf nicht später als 6 Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt sein. Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeverordnung ist ein Verstoß gegen Vergabe Rechtsvorschrift nach der Erteilung des Auftrags hingegen unbeachtlich (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2024 – 12 U 195/22).

 

Ansprechpartner