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Newsletter Bau- und Vergaberecht 17/2023

23.05.2023 | Bau- und Vergaberecht

Verjährungsunterbrechung durch Mangelrüge für benannte Mängel:

Die Mangelrüge hemmt im VOB/B–Vertrag die Verjährung der Mängelansprüche. Von der Hemmung sind allerdings nur solche Mängel umfasst, die in der Mangelrüge aufgeführt sind und keine sonstigen Mängel (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 – 2 U 229/21).

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigungsanlass und Erklärung erforderlich:

Die außerordentliche Kündigung ist in einem bestimmten zeitlichen Bezug zum Kündigungsanlass zu erklären. Es gibt insoweit zwar keine starren Grenzen, gleichwohl ist die Kündigung zeitnah zu erklären.

Kündigt der Bauherr wegen Verzugs und wird die Kündigung vier Monate nach einer letzten Besprechung der Parteien wegen der Verzögerung des Projekts erklärt, ist das Recht auf Kündigung verwirkt (OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2021 – 8 U 53/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 757/21).

Unanwendbarkeit der HOAI bei grenzüberschreitendem Vertrag:

Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt findet die HOAI zwischen Privaten keine Anwendung, so dass die Regelungen über die Mindestsätze nach § 4 Abs. 1 HOAI (1996/2002) keine Anwendung finden. Insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EWG (Art. 56 AE UV (Landgericht München I, Urteil vom 04.05.2023 – 2 U 25999/09).

Feststellung des ungewöhnlich niedrigen Preises:

Ein Angebot kann im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, wenn es erhebliche preisliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Angeboten gibt. Der angebotene Preis muss im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Für diese Feststellung hat die Vergabestelle einen Spielraum mit einer Aufgreifschwelle von etwa 20 % Preisabstand, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (VK Bund, Beschluss vom 04.04.2023 – VK 2 – 18/23).

Keine ordnungsgemäße Veröffentlichung bei pauschalem Verweis auf Auftragsunterlagen:

In der Bekanntmachung wird hinsichtlich der Eignungskriterien lediglich pauschal auf die Auftragsunterlagen hingewiesen. Die Eignungskriterien müssen jedoch in der Bekanntmachung nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB benannt sein. Entspricht die Ausschreibung dem nicht, steht dies im Widerspruch zur Regelung des GWB, woraus regelmäßig ein Verstoß gegen die in Bezug genommene Norm anzunehmen ist (VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1/SVK/024 – 22).

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