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Newsletter Bau- und Vergaberecht 14/2024

08.04.2024 | Bau- und Vergaberecht

Kalkulatorische Einheitspreiserhöhung bei Mengenminderung:

Ein Anspruch auf Erhöhung des Einheitspreises wegen einer Unterschreitung des Mengenansatzes richtet sich nach § 2 Abs. 3 Nummer 3 VOB/B, zu. Dabei soll die Berechnung unter kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise erfolgen. Durch den Wegfall der Mengen soll die entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns ausgeglichen werden, ohne die Berücksichtigung von Wagnis. Dies gilt auch für Positionen, die ersatzlos entfallen sind (Landgericht Nürnberg–Fürth, Urteil vom 18.12.2023 – 12 U 8630/20 – Vgl. BGH, IBR 2012,188).

Abweichung von Herstellervorgaben kein Baumangel:

Das zu errichtende Werk ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Dies gilt mit dem Bauvertrag als Stillschweigen vereinbart. Hersteller– und/oder Verarbeitungsrichtlinien sind hiervon zu unterscheiden. Liegen die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik unter den weitergehenden Anforderungen der Herstellervorgaben begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung von deren Geltung keinen Baumangel (OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 – 4 U 77/21).

Auch öffentliche Auftraggeber an HOAI 2013 gebunden:

Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern können nach dem zwingenden Preisrecht der HOAI 2013 geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 221/22, zu.

Konkrete bauablaufbezogene Darstellung auch bei Bauzeitennachtrag des Architekten erforderlich:

Ein Anspruch auf Anpassung des Architektenhonorars kann sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Architekten zu vertretenden Zeitverzögerungen ergeben. Zur schlüssigen Darlegung eines Honoraranpassungsanspruch ist auch bei Architektenleistungen die konkret bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen und der Gegenüberstellung der Ist– und Soll– Abläufe erforderlich (OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2021 – 16 U 82/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 8.11.2023 – VII ZR 16/22).

Hauptleistung für Vertragscharakter maßgebend:

Bei der Vergabe ist zu unterscheiden, ob ein Bauvertrag oder ein Dienstleistungsauftrag vergeben wird. Nach der Hauptleistung richtet sich die Natur des Vertrages, was unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist. Ein System aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 – 54 Verg 9/23).

Gesamtvergabe bei Fachlos Verkehrssicherung zulässig:

Ein Fachlos ist zu bilden, wenn es für die Teilleistung einen eigenständigen fachlichen Markt gibt, wie beispielsweise die Verkehrssicherung. Wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, ist eine Gesamtvergabe erlaubt und der Grundsatz der Fachlosvergabe nicht zwingend. Die Gesamtvergabe kann durch erhöhte Unfallgefahren im Baustellenbereich, volkswirtschaftliche Nachteile infolge von Zeitverlust durch Staugeschehen oder ökologischen Nachteile durch vermehrte staubedingte Emissionen gerechtfertigt werden (VK Bund, Beschluss vom 29.02.2024 – V-Card 2 – 17/24)

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