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Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2024

19.03.2024 | Bau- und Vergaberecht

Verjährung vergessener Rechnungspositionen mit der Schlussrechnung:

Nach Abnahme der Leistung wird die Schlussrechnungsforderung des Unternehmers im VOB-Vertrag fällig. Die Schlussrechnung muss überprüfbar sein und die vereinbarte Prüffristen muss abgelaufen sein, damit die Fälligkeit eintritt. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Dabei verhält es sich so, dass die gesamte Schlussrechnungsforderung einheitlich fällig wird und verjährt. Diese Rechtsfolge gilt dann auch für irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungspositionen oder Teilforderungen, wenn diese in der Schlussrechnung nicht aufgeführt waren. Etwas anderes gilt nur für solche Forderungen, die noch nicht in die 1. Schlussrechnung eingestellt werden konnten (Kammergericht, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22).

Keine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in Werklieferungsverträge:

  • 310 Abs. 1 BGB mit dem Anwendungsprivileg findet bei Werklieferungsverträgen keine Anwendung, weil die Einbeziehung der VOB/B bei solchen Verträgen nicht zulässig ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 – 2 U 115/23).

Widerruf des per E-Mail geschlossenen Architektenvertrages durch Verbraucher:

Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn ein Architektenvertrag per E-Mail geschlossen wird und der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt ist. In diesem Falle hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, wobei die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt. Wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat, ist der Verbraucher nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2024 – 21 U 49/23).

Überprüfung der unklaren Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle:

Die Vergabebedingungen sehen vor, dass 3 Referenzen über eine Leistungsbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber benannt werden.

Ist die angegebene Referenz auf den ersten Blick und nicht zweifelsfrei eine Referenz eines öffentlichen Auftraggebers, muss die Vergabestelle die Auftraggebereigenschaft prüfen und dies dokumentieren (VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024 – VK 2 – 98/23).

Vergaberechtswidrigkeit einer Wertung nach Alles-oder-Nichts-Prinzip:

Die Ausschreibungsbedingungen sehen vor, dass das Angebot mit der höchsten Punktzahl 5 Punkte und das Angebot mit der niedrigsten Punktzahl 0 Punkte erhält. Eine solche Wertungsmethode ist vergaberechtswidrige, weil nicht auszuschließen ist, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistung-Verhältnis nicht korrekt ermittelt werden kann, wenn nur 2 Angebote abgegeben werden (VK Bund, Beschluss vom 07.12.2023 – VK 2 – 82/23).

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