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Newsletter Bank- und Prozessrecht Q3/2022

01.08.2022 | Bank- und Prozessrecht

Kilometerleasing – Widerrufsrecht über Umwege?
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.10.2021 zu Az. 17 U 80/21
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Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.2021 (VIII ZR 36/20) konstatierte, dass dem Leasingnehmer im Rahmen eines Kilometerleasingvertrages kein Widerrufsrecht gem. §§ 506 Abs. 1, 495, 355 BGB zustehe, da Kilometerleasingverträge keine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des §°506 BGB seien, wird nunmehr auf anderen Wegen versucht, ein Widerrufsrecht zu begründen.
In den wenigsten Fällen wird ein klassischer Fernabsatzvertrag geschlossen, der gem. § 312c Abs. 1 BGB widerrufbar wäre. Vielfach wird aber vorgetragen, der Leasingvermittler sei nur als Boten zu klassifizieren. Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.10.2021 – 17 U 80/21) hat dem zu Recht eine klare Absage erteilt. Es sei ausreichend, wenn die Mitarbeiter der Leasingvermittler die Kunden nach bestimmten Daten für den Abschluss des Leasingvertrages befragen und darüber hinaus beratend zur Seite stehen. In diesem Fall sei das für Distanzgeschäfte typische Informationsdefizit nicht gegeben.
Derselbe Senat hatte zu beurteilen, ob es sich bei einem Kilometerleasingvertrag, der in den Geschäftsräumen des Leasingvermittlers geschlossene wurde, um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Vertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt. Auch in dieser Fallkonstellation verneint das Gericht ein unter Bezug auf § 312 b Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt fest, dass die gewerblich handelnden Vermittler als entsprechende Hilfspersonen anzusehen sind, auch wenn diesen nicht explizit eine Abschlussvollmacht erteilt wurde.
Das LG Ravensburg legte mit Vorlagebeschlüssen vom 24.08.2021 und vom 28.09.2021 beide Konstellationen dem EuGH mit der Frage vor, ob die nationale Rechtslage mit dem europäischen Recht zu vereinbaren sei. Für den 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main unterliegt die Auslegung der RL 2011/83/EU keinen vernünftigen Zweifeln, weshalb von einem „acte clair“ auszugehen sei.
Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH findet am 7. September statt, ein Team aus dem Frankfurter Büro ist als Parteivertreter vor Ort und wird aus erster Hand berichten.

Pascal Schäfer, Frankfurt am Main

 

Wertersatz für Wertverlust: Abzug eines „Prüfungsverlustes“?
OLG Köln, Verfügung vom 31.05.2022 zu Az. 13 U 172/21
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In einer terminsvorbereitenden Verfügung vom 31.05.2022 äußerte das OLG Köln, die darlehensgebende Bank könne nach dem wirksamen Widerruf des über drei Jahre zuvor geschlossenen, mit einem (Fahrzeug-)Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags keinen Wertersatz für Wertverluste verlangen, die allein auf die Prüfung der Ware zurückzuführen sind. Dies gelte unabhängig davon, ob der Käufer die Ware anschließend weiter nutzt.
Diese Einschätzung lässt sich dahingehend verstehen, dass ein Wertverlust, der durch eine Prüfung der Ware ohnehin eingetreten wäre, in keinem Fall zu ersetzen und daher dem Käufer gleich einem Freibetrag auf den Wertverlust anzurechnen sei.
Unabhängig von praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des konkret auf eine Prüfung der Ware zurückgehenden Wertverlustes, erscheint diese Einschätzung indes vor dem EU-rechtlichen Hintergrund nicht haltbar. Die Regelung der Wertersatzpflicht in § 357 Abs. 7 BGB erfolgte in Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 durch das Gesetz vom 20.09.2013 (BGBl. I 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013, S. 3642). Der deutsche Gesetzgeber hielt hierzu in der Begründung zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Bundestagsdrucksache 17/12637, Seite 63) fest, dass der Verbraucher zur Prüfung der Ware mit dieser nur so umgehen und sie in Augenschein nehmen können solle, wie ihm dies im Geschäft möglich wäre. So solle er beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. In dem vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommen Erwägungsgrund 47 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU konstatierte der Richtliniengeber, dass manche Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben, nachdem sie die Waren in größerem Maß genutzt haben, als zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig gewesen wäre, und bestimmte, dass ein Verbraucher in einem solchen Fall für einen etwaigen Wertverlust haften soll. Damit ist meines Erachtens unmissverständlich klargestellt, dass im Falle der über eine reine Prüfung der Ware hinausgehenden Nutzung der gesamte Wertverlust und gerade kein nur über die Prüfung hinausgehender Anteil des Wertverlustes vom Verbraucher auszugleichen ist.
Bleibt abzuwarten, ob das OLG Köln diese Einschätzung auch in dem zu erlassenden Urteil aufrecht-erhält und näher begründet, sowie ob die Möglichkeit bestehen wird, den Bundesgerichtshof mit dieser Rechtsfrage zu befassen.

Michael Dreyer, Frankfurt am Main

 

Korrektur des Grundsatzes der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags nach Treu und Glauben?
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.06.2022 zu Az.: 23 U 78/21
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Der 23. Senat des OLG Frankfurt a.M. hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kunde versucht hatte, eine SEPA-Auslandsüberweisung nach Zugang des Zahlungsauftrags bei der Bank und noch nach telefonischer Bestätigung des Auftrags durch ihn wieder zu stoppen. Zwischen telefonischer Auftragsbestätigung und Widerruf durch den Kunden lagen nur wenige Stunden.
Gem. § 675p Abs. 1 BGB kann der Kunde einen autorisierten Überweisungsauftrag nach erfolgtem Zugang bei der Bank nicht mehr widerrufen. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist nur kraft Verein-barung möglich. Dies ist einerseits der stärkeren Automatisierung des Zahlungsverkehrs, andererseits den extrem verkürzten Ausführungsfristen (§ 675s BGB) geschuldet. Unter diesen Umständen kann die Ausführung von Zahlungsaufträgen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuel-len Eingriff angehalten werden (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 109). Ob dieser Grundsatz der Unwiderruf-lichkeit über § 242 BGB korrigierbar ist, ist streitig und höchstgerichtlich noch nicht geklärt.
Auch der 23. Senat hat sich diesbezüglich leider nicht positioniert, konnte die Entscheidung in dem konkreten Fall aber auch dahinstehen lassen. Der Senat hat entschieden, dass es dem darlegungs- und beweisbelasteten Kunden nicht gelungen sei, einen Widerruf zu einem Zeitpunkt darzulegen, zu dem es der Bank noch unschwer möglich gewesen wäre, den Zahlungsvorgang zu stoppen. Dabei hat der Senat dem Kunden erhebliche Hürden in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast auferlegt, die schwierig zu überwinden sein dürften. Eine Korrektur des Gesetzesregime des § 675p Abs. 1 BGB komme nach Ansicht des Senats nur dann in Betracht, wenn der Kunde konkret darlegen könne, dass der Zahlungsvorgang durch die Bank ohne zeitlichen und finanziellen Aufwand noch unschwer hätte gestoppt werden können. Der Kunde müsse demnach nicht nur den konkreten Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Bank darlegen und beweisen, sondern auch, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung der Auftrag noch unschwer hätte gestoppt werden können. Die Bank müsse zwar im Rahmen der sekundären Darlegungslast darlegen, wann die Überweisung tatsächlich ausgeführt wurde. Dann aber obliege es dem Kunden, die Möglichkeit der „Sperrung des Überwei-sungsauftrags“ darzulegen und zu beweisen, was dem Kunden regelmäßig unmöglich sein dürfte. Die Einholung eines forensischen Informatiker-Gutachtens wertete der 23. Senat jedenfalls als unzulässi-gen Ausforschungsbeweis.
Die Entscheidung des 23. Senats macht deutlich, dass die Rechtsansicht vorzugswürdig ist, nach der die Bank nicht verpflichtet ist, den Zahlungserfolg nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Zahlungs-auftrags zu vereiteln, selbst wenn ihr ein verspäteter Widerruf zugeht und die Möglichkeit der Vereite-lung noch besteht (so auch: Keßler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 4. Aufl. 2020, HGB, BGB, § 675p Rn. 2). Die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags kann nicht durch eine strafbewehrte Pflicht des Zahlungsinstituts, einen nach der gesetzlichen Regelung nicht mehr widerruflichen Zahlungsauftrag auf Wunsch des Zahlers doch noch anzuhalten, unterlaufen werden (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 zu Az.: 13 U 223/15). Nur so können umfangreiche Beweisaufnahmen, aber auch zeit- und personalaufwendige Dokumentationen in der Bank vermieden werden. In dem vollautomatisierten Überweisungsverkehr ist es schlichtweg un-möglich, einzelne Überweisungsvorgänge umfangreich innerhalb der Ausführungsfristen zu Beweis-zwecken zu dokumentieren und zu sichern.

Larissa Normann, Frankfurt am Main

 

Widerruf von KFZ-Finanzierungen: BGH folgt EuGH – lässt aber zwei Hintertürchen offen
BGH, Urteil vom 12.04.2022 zu Az. XI ZR 179/21
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Der BGH entschied in seinem Urteil vom 12.04.2022 zu Az. XI ZR 179/21, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2008/48/EG die Pflichtangabe über den Verzugszinssatz die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordere. Die Angabe im Darlehensvertrag, dass für ausbleibende Zahlungen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet werden, sei daher nicht ausreichend. Der BGH gab insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf und folgt insoweit nunmehr der Rechtsprechung des EuGH gemäß seinem Urteil vom 09.09.2021 zu Az. C-33/20 u.a. Der EuGH legt die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG so aus, dass Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben seien und auch der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sei. Der BGH betonte allerdings, dass er seine bisherige Rechtsprechung lediglich im Hinblick auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge aufgebe. Damit dürfte bei Immobiliardarlehensverträgen, welche nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG fallen, die Angabe des gesetzlichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wohl weiterhin ausreichend sein.
Zugleich ließ der BGH in seinem Urteil auch bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen den Banken noch zwei Hintertürchen offen. Zum einen stellte der BGH fest, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Herausgabe des mit dem Darlehensvertrag finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig sei und der Bank bis zum Erhalt des Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Bis zur Herausgabe sei der Anspruch des Verbrauchers „derzeit unbegründet“. Vor einer Herausgabe des Fahrzeugs vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens scheuen viele Verbraucher zurück. Zum anderen wies die BGH im Hinblick auf Folgeverfahren darauf hin, dass die Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ nicht bedeute, dass der Bank keine weiteren Einwendungen oder Einreden zustünden. Dies deutet auf den Einwand der unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB hin, konkretere Ausführungen dazu fehlen aus gutem Grund: der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 31.01.2022 zu Az. XI ZR 113/21 selbst Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unzulässigen Rechtsausübung vorgelegt. Der EuGH hat diese mit Blick auf vorherige Vorlage seinerseits ausgesetzt.
Auch insoweit wird der 7. September mehr Klarheit bringen.

Florian Stritzke, LL.M. Frankfurt am Main

 

Vorsicht bei dem Versuch der Aktivierung eines widerrufenen notariellen Testaments
OLG München, Beschluss vom 26.01.2022 (31 Wx 441/21)
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Mit Beschluss vom 26.01.2022 (31 Wx 441/21) hat das Oberlandesgericht München klargestellt, dass ein durch handschriftliches Testament widerrufenes notarielles Testament nicht durch bloße Unterschrift nebst Datumsangabe unter der beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments wieder in Kraft gesetzt werden kann.
Die Erblasserin hatte 2017 ein notarielles Testament errichtet, welches sie mit handschriftlichem Testament von 2018 widerrief. Um dem ursprünglichen Testament von 2017 wieder zur Gültigkeit zu verhelfen unterschrieb sie die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments im Jahr 2019 erneut in dem Glauben, damit wirksam zur testamentarischen Regelung von 2017 zurückgekehrt zu sein.
Durch bloßes Unterschreiben der beglaubigten Abschrift des notariellen Testamentes von 2017 kann der letzte Wille nicht wieder hergestellt werden. Durch die Unterschrift wurde weder ein wirksames Testament errichtet, mit welchem das handschriftliche Testament aus 2018 widerrufen worden wäre, noch wurde ein wirksames Testament mit dem Inhalt des notariellen Testaments des Jahre 2017 errichtet. In beiden Fällen wäre für ein formwirksames Testieren entweder eine vollständig handgeschriebene und unterschriebene oder eine beurkundete Erklärung erforderlich gewesen.
Dementsprechend konnte mangels Formwirksamkeit der Erklärung von 2019 der Wille der Erblasserin nicht realisiert werden, für die Rechtsnachfolge war das Testament von 2018 maßgeblich.

Sven Müller, Frankfurt am Main

 

Änderung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022
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Der Bundestag hat am 23.06.2022 das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungen-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL 2019/1152/EU) verabschiedet. Das Gesetz tritt bereits am 01.08.2022 in Kraft und hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nun erstmals Verstöße gegen das Nachweisgesetz bußgeldbewährt sind.
Zum Hintergrund der Gesetzesänderung: Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt dieser „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ ist die Notwendigkeit und Pflicht, Mitarbeiter umfassend, zeitnah und schriftlich in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie läuft am 31.07.2022 aus.
Zur Umsetzung und deren Inhalt: Die Arbeitsbedingungenrichtlinie wurde in Deutschland hauptsächlich durch eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachweisG) umgesetzt, wobei der am 02.05.2022 vorgelegte Referentenentwurf nunmehr in unveränderter Fassung beschlossen wurde.
Das Nachweisgesetz regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte wesentliche Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Diese Verpflichtung wurde durch die beschlossene Änderung lediglich ergänzt, wobei die Neuregelung dazu führt, dass der Anteil deskriptiver und aufklärender Inhalte deutlich gestiegen ist. Soweit bisher der Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen enthielt und dieser damit dem Nachweisgesetz entsprach, wird zukünftig zusätzlich zum Arbeitsvertrag ein gesondertes Nachweisschreiben zu erstellen sein, wenn der Arbeitsvertrag nicht um die nunmehr erforderlichen Inhalte nach dem Nachweisgesetz „aufgebläht“ werden soll.
Folgende Arbeitsbedingungen müssen zukünftig zusätzlich zu den bereits in § 2 NachweisG aufgeführten Vertragsbedingungen aufgenommen werden:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, sowie die Vergütung von Überstunden;
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen;
  • erweiterte Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt in Entsendefällen.

Die Niederschrift der Arbeitsbedingungen ist in Schriftform (und nicht nur in Textform) zu erstellen, d.h. sie muss in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers oder des gesetzlichen Vertreters übergeben werden.
Zudem wird durch die Änderung des Nachweisgesetzes die Frist zum Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen wesentlich verkürzt. Bei ab dem 01.08.2022 neu begründeten Arbeitsverhältnisses muss bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung über die zentralen Aspekte informiert werden. Für die übrigen nachzuweisenden Informationen sind Fristen von sieben Kalendertagen bis zu einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Für die am 01.08.2022 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt, dass die entsprechenden Nachweise erst nach Aufforderung durch den Beschäftigten spätestens am siebten Tag bzw. nach einem Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen sind.
Da Verstöße gegen das NachweisG zukünftig Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 EUR geahndet werden können, sollten Arbeitsverträge nunmehr zeitnah angepasst bzw. die entsprechenden Nachweisschreiben erstellt werden, so dass bei Aufforderung der bereits Beschäftigten innerhalb der vorgesehenen Frist reagiert werden kann und Neueinstellungen gesetzeskonform und ohne Zeitverzug umgesetzt werden können.

Denise Blankenburg, Frankfurt am Main

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