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Newsletter Bank- und Prozessrecht Q1/2024

31.01.2024 | Bank- und Prozessrecht

Die Themen:

  • Wiederauflebende Pflicht zur Aushändigung einer Ausfertigung des Kreditvertrags
  • Weiterer Senat des OLG Frankfurt entscheidet u.a. positiv zur addierten Tageszinsangabe
  • Riester-Verträge: Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam
  • Die neue Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2025

Aus anderen Rechtsgebieten:

Datenschutzrecht: Der Fall Scalable Capital GmbH und wann ein Identitätsdiebstahl vorliegt.

 

Wiederauflebende Pflicht zur Aushändigung einer Ausfertigung des Kreditvertrags
EuGH (10. Kammer), Urteil vom 12.10.2023 – C-326/22

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Mit Urteil vom 12.10.2023 in der Rechtssache C-326/22 hat die 10. Kammer des EuGH klargestellt, dass die Pflicht des Kreditgebers zur Aushändigung einer Ausfertigung des Kreditvertrags an den Verbraucher nicht mit der ordnungsgemäßen Aushändigung bei Vertragsschluss vollständig erfüllt wird und daraufhin erlischt, sondern vielmehr wiederauflebt, wenn etwa der Verbraucher über die ausgehändigte Vertragsausfertigung nicht mehr verfügt, er aber auf deren Besitz angewiesen ist, um eigene Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis geltend zu machen.

Der Entscheidung zugrunde lagen mehrere vorzeitig zurückgeführte Verbraucherkredite einer polnischen Bank, wobei die Kreditnehmer nicht mehr über ihre Exemplare der Kreditverträge verfügten. Die Kreditnehmer sahen sich damit nicht mehr in der Lage, ihre Ansprüche auf Reduzierung der laufzeitabhängigen Kosten im Falle einer vorzeitigen Kreditrückzahlung zu ermitteln und gerichtlich durchzusetzen.

Unter dem üblichen pauschalen Verweis auf das hohe Verbraucherschutzniveau und die daraus resultierenden Informationspflichten kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass sich die Verpflichtung des Kreditgebers zur Aushändigung einer Ausfertigung des Kreditvertrags nicht allein auf die Vertragsabschlusssituation beschränkt, sondern gleichermaßen besteht, wenn der Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr über seine Ausfertigung verfügt, zur Ermittlung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche aber auf deren Besitz angewiesen ist.

Auch wenn der aus dieser Entscheidung folgende personelle und finanzielle Aufwand auf Seiten der Kreditgeber überschaubar sein dürfte, weicht der EuGH damit die Anforderungen an die Verantwortung und die Sorgfalt der Verbraucher in eigenen Angelegenheiten weiter auf. Augenscheinlich ist kein Verbraucher gehalten, die ihm verpflichtend auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigenden Unterlagen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft aufzubewahren. Vielmehr ist er berechtigt, jederzeit kostenlos eine vollständige Kopie der ihm bereits bei Vertragsschluss ausgehändigten Vertragsausfertigung zu erhalten.

Michael Dreyer, Frankfurt am Main

 

Weiterer Senat des OLG Frankfurt entscheidet u.a. positiv zur addierten Tageszinsangabe
Urteil, OLG Frankfurt vom 03.01.2024 zu Az.: 17 U 88/23

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Ein weiterer Senat des OLG Frankfurt hat sich mit den Frage zur Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation auseinandergesetzt. Unter anderem war zu entscheiden, ob bei einem Gesamtdarlehensvertrag, aufgeteilt auf mehrere Teildarlehensverträge, die Angabe des bei Widerrufs zu zahlenden Tageszinses als Summe ausreichend oder ob für jedes Teildarlehen der Tageszins einzeln auszuweisen ist.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Erteilung einer Widerrufsinformation für mehrere Teildarlehen bei einer Gesamtfinanzierung nicht zu beanstanden ist. Über die Widerruflichkeit einzelner Teildarlehen müssen Banken nicht belehren. Wie mit dem in der Widerrufsinformation vorgesehenen Hinweis auf den nach Widerruf zu zahlenden Tageszins umzugehen ist, gibt die Musterwiderrufsinformation der Anlage 6 in der maßgeblichen Fassung vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 sowie die Gestaltungshinweise jedoch keinen besonderen Hinweis. Der 17. Senat des OLG Frankfurt schloss sich nunmehr mit dem Urteil der Rechtsmeinung der übrigen Senate des OLG Frankfurt an, wonach die Gesamtangabe ausreichend ist. Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass mit der Tageszinsangabe dem Verbraucher die maximal zu tragende Tageszinslast vor Augen geführt werden soll und es daher ausreichend ist, wenn die Bank den addierten Tageszins angibt. Dies entspricht der Rechtsmeinungen der übrigen Senate des OLG Frankfurt (Beschluss vom 19. Oktober 2018 zu Az.: 23 U 17/18, Beschluss vom 12.09.2022 zu Az.: 19 U 64/22, Beschluss vom 20.03.2023 zu Az.: 3 U 274/22).

Erwähnenswert sind noch die Ausführungen des Senats zur Sollzinsangabe. Vom Kläger aufgeworfen wurde die Frage, ob der Sollzins für die Zeit nach der Zinsbindung zutreffend angegeben wurde. Insoweit wurde in den Darlehensbedingung darauf hingewiesen, dass es einer Konditionsanpassung bedürfe und bei Scheitern einer Vereinbarung ein Zinssatz auf der Basis des EONIA als Referenzzins gelte. Der Senat bestätigte die Angaben als ausreichend und urteilte, dass die Bank ihren Pflichten gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. genügt, wenn dem Verbraucher klar und verständlich mitgeteilt wird, ob der neue Zins vereinbart werden muss, vom Vertragspartner einseitig bestimmt werden darf oder sich nach einem Index bzw. Referenzzinssatz oder dem Gesetzt richtet.

Bettina Zerelles, Frankfurt am Main

Riester-Verträge: Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam
BGH, Urteil vom 21.11.2023 zu Az. XI ZR 290/22

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Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten eines Riester-Vertrags für unwirksam erklärt. Der streitgegenständliche Passus war Teil der Vertragsbedingungen der beklagten Sparkasse und war wie folgt formuliert: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

In seinem Urteil vom 21.11.2023 kommt der Bundesgerichtshof zunächst zu dem Ergebnis, dass es sich bei der vorformulierten Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Die Klausel stelle nicht nur einen tatsächlichen Hinweis dar, sondern erwecke bei einem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden den Eindruck, dass sie den Inhalt des Vertrags bestimme. Im Rahmen der Inhaltskontrolle konstatierte der Senat anschließend, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Klausel sei nicht klar und verständlich formuliert und benachteilige den Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise. Der Verbraucher könne die für ihn verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Mangels dargestellter Voraussetzungen und Kriterien lasse die Klausel nicht erkennen, ob und in welcher Höhe die Beklagte die genannten Abschluss- und Vermittlungskosten vom Vertragspartner tatsächlich beanspruchen werde, wenn sich dieser für die Vereinbarung einer Leibrente entscheide.

Vergleichbare Vertragsklauseln sind auch in zahlreichen Riester-Verträgen anderer Banken und Sparkassen zu finden. Nach einer Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Klagen zu entsprechenden Klauseln anhängig gemacht hat, seien Hunderttausende Verträge betroffen. Für diese Verträge fällt damit die vertragliche Grundlage zur Erhebung von Abschluss- und/ oder Vermittlungskosten weg. Damit zukünftig entsprechende Abschluss- und Vermittlungsgebühren erhoben werden können, bedarf es der grundlegenden Anpassung und Konkretisierung derartiger Klauseln.

Für bereits gezahlte Gebühren besteht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch. Vor diesem Hintergrund dürfte zu erwarten sein, dass die Gebühren regelmäßig zurückgefordert werden. Ob der Erstattungsanspruch letztlich jedoch auch begründet ist, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Ja nach Sachverhaltskonstellation stehen eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Pascal Schäfer, Frankfurt am Main

 

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225

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Die neue Verbraucherkreditrichtlinie wurde am 30.10.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und soll die bisherige Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zum 20.11.2026 ablösen. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie weist im Vergleich zur ihrem Vorgänger ein deutlich größeren Umfang auf und geht auch inhaltlich deutlich weiter als die bisherige Verbraucherkreditrichtlinie. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde erheblich erweitert, die vorvertraglichen Informationspflichten werden nochmals umfangsreicher werden, auch die Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung wurden deutlich verschärft und darüber noch weitere Regelungen eingeführt, die den Verbraucher vor Überschuldung schützen sollen. Die Richtlinie enthält zudem zahlreiche Vorschriften, welche nicht nur den Kreditgeber, sondern auch den Kreditvermittler treffen, einschließlich Wohlverhaltensregeln gegenüber dem Verbraucher. In diesem Beitrag soll auf einige wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie eingegangen werden.

  1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde nochmals erheblich ausgeweitet. Nunmehr sind Allgemein-Verbraucherdarlehen mit einem Gesamtkreditbetrag von bis zu EUR 100.000,00 von der Richtlinie erfasst (zuvor lag die Grenze bei EUR 75.000,00). Der Anwendungsbereich der Regelungen erstreckt sich auch auf Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption oder Kaufverpflichtung. Ebenso werden Dispositions- und Überziehungskredite reguliert. Allerdings bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Verbraucherkreditregeln auf spezielle Kreditarten anwenden, die bislang vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren. Dazu gehören beispielsweise Kleinkredite bis zu EUR 200,00, zinslose Kredite und Kredite, die innerhalb von drei Monaten und mit geringen Gebühren zurückgezahlt werden können. Erfasst sind im Regelungsbereich der neuen Verbraucherkreditrichtlinie nun auch sogenannte „Buy now, pay later“ – Modelle, bei denen der Kredit ausschließlich dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen dient. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahlungsaufschub zins- und gebührenfrei ist. Ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer dem Verbraucher selbst einen Zahlungsaufschub gewährt und die Zahlung innerhalb von 14 Tagen (bzw. 50 Tagen bei Kleinstunternehmern) zu leisten ist.

  1. Vertragliche und vorvertragliche Informationspflichten

Auch die vorvertraglichen Informationspflichten des Kreditgebers gegenüber dem Verbraucher wurden nochmals deutlich erweitert. Die verschärften Informationspflichten zielen auf einen Abbau der Informationsasymmetrien zwischen den Vertragsparteien ab. Nunmehr ist geregelt, dass wenn die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite dem Verbraucher weniger als einen Tag vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, der Kreditgeber den Verbraucher an die Möglichkeit zum Widerruf „erinnern“ muss. Die Informationen sollen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise für den Verbraucher abrufbar sein. Die Darstellung der Informationen hat dabei auch die Gegebenheiten und Einschränkungen digitaler Medien zu berücksichtigen. Neu ist auch die Anordnung der Informationen, wobei die wesentlichen Informationen auf der ersten Seiten des Formulars dargestellt werden sollen. Neben den Europäischen Standardinformationen muss der Kreditgeber dem Verbraucher zudem zusätzlich noch das neue Formular „Allgemeine Informationen“ über Kreditverträge zur Verfügung stellen.

Neben den umfangreichen Pflichtangaben, wie sie zuvor schon in Artikel 10 der alten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG detailliert aufzunehmen waren, sind zudem neue Pflichtangaben dazugekommen, wie die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Verbraucher für den Erhalt der Informationen ausgewählt hat. Weiter ist erforderlich, die Kontaktdaten einer Schuldnerberatungsstelle anzugeben und die Empfehlung bei Zahlungsschwierigkeiten deren Rat in Anspruch zu nehmen. Schließlich wurde die Widerrufsfrist zeitlich begrenzt auf zwölf Monate und 14 Tage, auch wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nicht gemäß der Richtlinie erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufrecht belehrt wurde.

  1. Kreditwürdigkeitsprüfung und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung

Aus der Verbraucherkreditrichtlinie wird deutlich, dass der Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung dem EU-Gesetzgeber ein wesentliches Anliegen ist. Dementsprechend wurden die Pflichten des Kreditgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung nochmals deutlich verschärft. Der Kreditgeber ist nunmehr zur eingehenden Prüfung der Kreditwürdigkeit im Interesse des Verbrauchers verpflichtet und muss hierbei zu dem Ergebnis kommen, dass der Verbraucher die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag „wahrscheinlich“ erfüllt. Der Kreditgeber muss hierfür anhand von einschlägigen und genauen Informationen die Kreditwürdigkeitsprüfung vornehmen, wobei er hierbei auch auf Datenbanken zurückgreifen kann. Bei Ablehnung wegen fehlender Bonität muss der Kreditgeber auf Schuldnerberatungsstellen verweisen, welche die Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen müssen. Gerät der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber in Zahlungsrückstand, dann muss der Kreditgeber im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine „angemessene Nachsicht“ walten lassen. Solche „Nachsichtsmaßnahmen“ können eine Verlängerung der Laufzeit, einen Zahlungsaufschub, eine Herabsetzung des Sollzinses bis hin zu einem Teilerlass der Restforderung beinhalten. Ferner sollen Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Begrenzung von übermäßig hohen Sollzinssätzen, effektiven Jahreszinssätzen und Gesamtkosten einführen, wie etwa Obergrenzen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedsstaaten strenge Regelungen bzgl. der Werbung für Kreditverträge einführen. Entsprechende Werbung soll demnach redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und muss zudem auch Warnhinweise, wie z.B. „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!“, enthalten.

  1. Kreditvermittler, Beratungsdienstleistungen und Wohlverhaltensregeln

In der neuen Verbraucherkreditrichtlinie ist nunmehr auch vermehrt der Kreditvermittler miteinbezogen. Demnach müssen sowohl Kreditgeber als auch Kreditvermittler über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese auf den aktuellen Stand halten. Die Mitgliedsstaaten sollen hierbei Mindestanforderungen festlegen. Darüber hinaus treffen sowohl den Kreditgeber als auch den Kreditvermittler sog. „Wohlverhaltensregeln“, wonach diese „ehrlich, redlich, transparent und professionell“ handeln müssen. Auch die Vergütung soll diesen Grundsätzen angepasst werden. Beratungsdienstleistungen sollen im besten Interesse des Verbrauchers erbracht werden und nicht an Absatzziele gekoppelt sein. Mitgliedsstaaten dürfen daher zur Erreichung diesen Zwecks sogar die Zahlung von Provisionen von Kreditgeber an Kreditvermittler untersagen.

  1. Weiteres Verfahren

Die Mitgliedsstaaten sollen bis zum 20.11.2025 die entsprechenden Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen und sollen diese Vorschriften zum 20.11.2026 anwenden. Die „alte“ Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG wird dementsprechend zum 20.11.2026 aufgehoben.

Fazit

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie trifft somit deutlich weitreichendere Maßnahmen als ihr Vorgänger mit der Intention, den Verbraucher noch besser zu schützen. Ob dies mit einer nochmaligen Ausweitung der vertraglichen und vorvertraglichen Informationen zu erreichen ist, erscheint allerdings fraglich, da bereits nach den derzeitigen Regelungen der Kreditgeber dazu verpflichtet ist, dem Verbraucher zahlreiche Vertragsunterlagen und vorvertraglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, welche der Verbraucher aufgrund des immensen Umfangs an Informationen häufig erst gar nicht durchlesen wird. Diese Gefahr des „information overload“ wird sich durch die neue Richtlinie wahrscheinlich noch verschärfen. Auffällig ist zudem, dass der EU-Kreditgeber bei seinem Bestreben, den Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, den Kreditgeber vermehrt in die Verantwortung nimmt, was sich insbesondere in den höheren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung, welche im Interesse des Verbrauchers zu erfolgen hat, in der möglichen Schaffung von Obergrenzen für Vertragszinsen sowie in den Nachsichtsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung widerspiegelt. Demnach ist damit zu rechnen, dass auch der deutsche Gesetzgeber gravierende Änderungen an den nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vornehmen wird.

Florian Stritzke und Ebru Keskin, Frankfurt am Main

 

Datenschutz: Der Fall Scalable Capital GmbH und wann ein Identitätsdiebstahl vorliegt

Schlussantrag des Generalanwalts Anthony Collins vom 26.10.2023 (EuGH Az.: C-182/22 und C-189/22)

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In insgesamt vier Verfahren vor dem Amtsgericht München gegen die Scalable Capital GmbH hatten die Kläger jeweils Anlegerkonten bei einer Trading-App angelegt. Für ihre Authentifizierung war es notwendig, personenbezogene Daten in der App zu hinterlegen. Die App wurde von der Scalable Capital GmbH betrieben. In den Verfahren gegen die Scalable Capital GmbH war es jeweils unstreitig, dass Straftäter die personenbezogenen Daten (u.a. Namen, Geburtsdaten, Post- und E-Mail-Adressen sowie Kopien der Personalausweise) gestohlen hatten. Eine missbräuchliche Verwendung der Daten sei bisher noch nicht erfolgt, könne aber für die Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass den Klägern dem Grunde nach ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach der DSGVO gegen die Scalable Capital GmbH als Verantwortliche zustehe. Wegen der konkreten Höhe und der Bemessung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs hat das Amtsgericht München den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Neben einigen Auslegungsfragen möchte es auch wissen, ob es für das Vorliegen eines Identitätsdiebstahls im Sinne der DSGVO erforderlich sei, dass der Straftäter tatsächlich die Identität des Betroffenen angenommen habe oder ob es bereits ausreiche, dass der Straftäter im Besitz der Daten sei, die den Betroffenen identifizierbar machten?

Im Rahmen seiner Schlussanträge wurde Generalanwalt Collins ausschließlich um die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Identitätsdiebstahls gebeten. Die Bestimmungen der DSGVO erwähnen den Identitätsdiebstahl nicht und definieren ihn auch nicht. Die Erwähnung erfolgt lediglich in den Erwägungsgründen 75 und 85 der DSGVO. Generalanwalt Collins hat es sich dennoch nicht nehmen lassen, zunächst einen immateriellen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuzusprechen, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines konkret erlittenen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen Verstoß und Schaden gelinge. Er statuiert dann, dass es für die Gewährung des Schadensersatzanspruchs in den vorliegenden Fällen nicht erforderlich sei, dass der Straftäter tatsächlich die Identität der betroffenen Person angenommen habe und der Besitz von Daten, die die betroffene Person identifizierbar machen, für sich genommen noch keinen Identitätsdiebstahl darstelle. Ein Identitätsdiebstahl erfordere eine zusätzliche Handlung oder einen zusätzlichen Schritt mit weiteren nachteiligen Auswirkungen für die betroffene Person. Collins nennt hier beispielhaft, dass der Straftäter die betroffene Person falsch darstelle indem er die Identität der betroffenen Person annehme oder sich als die betroffene Person ausgebe.

Es bleibt insofern abzuwarten, ob der EuGH der Auslegung von Collins folgt. Anzumerken ist allerdings, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auch dann bestehen kann, wenn kein Identitätsdiebstahl nachgewiesen wurde. Letztendlich wird es auch in den hier zu entscheidenden Fällen um Einzelfallentscheidungen gehen.

Die Frage des immateriellen Schadensersatzanspruchs im Datenschutzrecht wird spätestens seit dem EuGH-Urteil vom 05.04.2023 zu Az.: C-300/21 (UI/Österreichische Post AG) heiß diskutiert. Der EuGH hatte dort entschieden, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht für die Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs ausreiche. Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2023 (Az.: VI ZR 97/22) ein weiteres Verfahren dem EuGH vorgelegt, wo es erneut um Auslegungsfragen des Art. 82 DSGVO, mithin den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geht. In zwei weiteren Urteilen vom 14.12.2023 (Az. C-456/22, VX,AT / Gemeinde Ummendorf und Az.: C-340/21, VB/Natsionalna agentsia za prihodite) hatte sich der EuGH noch zum Jahresende zu dem Themenkomplex geäußert und festgestellt, dass es keine Bagatellgrenze gebe und ein Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreiche, um auf unzureichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu schließen. Bestätigt hat der EuGH diese Linie zuletzt noch im Urteil vom 25.01.2024 (Az.: C-687/21, BL / MedaMarktSaturtn). Dort hat der EuGH dann sogar noch klargestellt, dass der Betroffene den konkret eingetretenen immateriellen Schaden darlegen und beweisen muss und hat damit die Hürden für die erfolgreiche Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs weiter erhöht.

Larissa Normann, Frankfurt am Main

 

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