Newsletter Bau- und Vergabeverfahren 22/2020
02.06.2020 | Bau- und Vergaberecht
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.08.2019 den Grundsatz aufgestellt, dass sich bei Mehrmengen die neuen Einheitspreise nach den tatsächlichen Kosten richten. Dieser Grundsatz kann auch bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B zur Anwendung kommen (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 153/18).
Nachtragsvergütung nach § 650 b Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei Anordnung
Der Auftragnehmer kann mit einer einstweiligen Verfügung die Zahlung von 80 % eines Nachtrags bewirken. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Leistungsänderung angeordnet hat. Die 6 Monate verspätete Aufforderung zur Aufnahme der Tätigkeit stellt keine angeordnete Leistungsänderung dar (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.04.2020 – 19 O 34/20).
Unterschreitung der Mindestsätze zulässig
Eine Honorarvereinbarung, mit der die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, ist nicht unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 13.05.2020 – 14 U 71/19).
Koordinierungspflichten des Architekten betrifft die verschiedenen Handwerker
Der Architekt ist verpflichtet die verschiedenen Handwerker so zu koordinieren, dass die Leistung ohne überflüssigen Aufwand erbracht werden kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 211/19).
Vergabestelle muss technische Probleme nicht aufklären
Bei der Abgabe eines Angebotes ist es zu einem missglückten Datei-Upload gekommen. Die Vergabestelle ist vor dem Ausschluss eines deshalb unvollständigen Angebots nicht verpflichtet, die Ursache aufzuklären (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 – Verg 8/19).
Dokumentationspflicht auch bei elektronischem Vergabeverfahren
Die Vergabestelle muss das Vergabeverfahren dokumentieren. Die Durchführung des Vergabeverfahrens über eine elektronische Plattform entbindet die Vergabestelle davon nicht. Die Dokumentation muss den Anforderungen an die Aktenklarheit und Aktenwahrheit genügen (VK Saarland, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 VK 01/19).