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Newsletter Bau- und Vergaberecht 6/2023

23.02.2023 | Bau- und Vergaberecht

Verbraucherbauvertrag bei Leistung aus einer Hand:

Der Unternehmer muss mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt sein, wenn von einem Verbraucherbauvertrag im Sinne des §§ 650 i Abs. 1 1. Alternative BGB ausgegangen werden soll. Werden von dem Unternehmer nicht alle Leistungen erbracht, die als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden, fehlt es an den Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 5 U 266/21).

In sich abgeschlossene Teilleistungen für Teilkündigung erforderlich:

Grundsätzlich geht die VOB/B davon aus, dass ein Vertrag insgesamt gekündigt wird. Eine Kündigung kann auch auf in sich abgeschlossene Teile der Leistungen beschränkt werden. Der Begriff ist allerdings eng auszulegen. So sind Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen anzusehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 5 U 232/21).

Mangelbeseitigung bei nicht spürbarer Beeinträchtigung der Funktionalität unverhältnismäßig:

Der Bauherr kann wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten geltend machen, wenn der Auftragnehmer nicht einwenden kann, dass die Aufwendungen unverhältnismäßig sind.

Unverhältnismäßig ist die Beseitigung des Mangels bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wenn in Richtung auf die Beseitigung des Mangels die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des Aufwandes stehen.

Erforderlich ist dabei, dass der Auftraggeber nur ein geringes Interesse an einer vollkommen ordnungsgemäßen Vertragsleistung hat. Ein solches berechtigtes Interesse hat der Bauherr dann, wenn die Funktionalität der Leistung beeinträchtigt ist (OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 – 8 U 18/20).

Erforderlichkeit der Heranziehung eines Anwalts auf Bieterseite:

Anhand des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren erforderlich ist. Es kommt darauf an, ob die Beteiligten unter den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wären, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen. Eine Missachtung der Bestimmungen des Vergaberechts muss von Bedeutung sein und führt zur Beurteilung, ob für die sinnvolle Rechtswahrung und Rechtsverteidigung die Heranziehung einer Rechtsberatung geboten ist (Kammergericht, Beschluss vom 14.12.2022 – Verg 10/22).

Vergabestellen muss Unterlagen nicht nachfordern:

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Vergabeunterlagen nachträglich zu ändern. Er ist dazu nur berechtigt. Die Vergabestelle kann Unterlagen nachfordern und kann diese auch auf bestimmte Unterlagen beschränken (VK Berlin, Beschluss vom 24.01.2023 – VKB 2-35/22).

 

 

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