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Newsletter Bau- und Vergaberecht 44/2022

05.12.2022 | Bau- und Vergaberecht

44/2022

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer nicht existierenden GmbH:

Der Wille der Beteiligten geht bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde. Wenn der Unternehmensträger allerdings nicht existiert und der Handelnde keine Vollmacht hatte, haftet der Handelnde persönlich (OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 – 6 U 47/21 – Nichtzulassungsbeschwerde verworfen BGH, Beschluss vom 24.08.2022 – VII ZR 6 U 47/21).

AKG bei Kündigung nicht erspart:

Es kommt zu einer freien Kündigung. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Gibt es keine Kalkulation, muss der Unternehmer die Preisermittlungsgrundlage nachträglich zusammenstellen und zu ersparten Aufwendungen einlassungsfähig vortragen. Erspart werden Material- und Fahrtkosten sowie die Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften. Kosten die im Betrieb des Auftragnehmers anfallen und allgemeine Geschäftskosten, die ohnehin entstehen, sind indes nicht erspart (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 – 12 U 37/21).

Keine eidesstattliche Versicherung zu anrechenbaren Kosten:

Die Parteien streiten über die richtige Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Der Auftraggeber hat dazu Auskunft erteilt. Ohne gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, weil die Auskunft nicht sorgfältig erteilt wurde (OLG Celle, Urteil vom kein 23.11.2022 – 14 U 90/22).

Urheberrecht verhindert Abriss nicht:

Die Werkvernichtung stellt als Abriss eines Gebäudes eine gravierende andere Beeinträchtigung des Werks dar. Eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werks muss der Urheber nicht hinnehmen, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Ob der Abriss eines Gebäudes eine solche Beeinträchtigung darstellt, ist durch eine umfassende Abwägung der Interessen des Eigentümers einerseits und derjenigen des Urhebers an der Integrität seiner Urheberpersönlichkeitsrechte andererseits zu ermitteln. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem betroffenen Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Urhebers handelt, welche Gestaltungshöhe das Werk hat und ob es sich um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Wenn ein Bauwerk betroffen ist, fällt ins Gewicht, ob bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung vorliegen. In der Regel gehen bei einem Bauwerk die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers vor (Landgericht Potsdam, Urteil vom 01.06.2022 – 2 O 133/20).

Schutz vor Weitergabe nicht nur von Geschäftsgeheimnissen:

Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 214/24/EU sind auszulegen. Sie stehen nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegen, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen – mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse – vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Mitbietern mitzuteilen sind, sowie einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber, die darin besteht, Anträge auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben (EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – Rs.C – 54/21).

Nach Submissionen Fehlerkorrektur möglich:

Vor Ablauf der Angebotsfrist kann die Vergabestelle die Vergabeunterlagen unproblematisch ändern und den Bietern neue Angebotsfristen einräumen. Eine später erfolgte Änderung im Wege einer Teilaufhebung der Ausschreibung, die der Korrektur eines zuvor begangenen Fehlers dient, ist durchzuführen. Die Vergabestelle muss vor der Aufhebung die Möglichkeit der Aufrechterhaltung oder Heilung des Vergabeverfahrens prüfen. Auch eine bereits erfolgte Submission im offenen Verfahren schließt eine Fehlerkorrektur nicht aus (VK Bund, Beschluss vom 13.10.2022 – VK 1 – 83/22).

 

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