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Newsletter Bau- und Vergaberecht 40/2022

14.11.2022 | Bau- und Vergaberecht

40-2022

Zugang einer E-Mail bei abrufbereiter Zurverfügungstellung während üblicher Geschäftszeiten:

Die Parteien haben über den Abschluss eines Vergleichs korrespondiert. Die Beklagte hat den vorgeschlagenen Vergleich mit E-Mail angenommen. Später hat sie ihre Erklärung widerrufen wollen. Dies war nicht mehr möglich, weil die E-Mail mit der Annahme des Vergleichs bereits zugegangen war. Denn wenn eine E-Mail im Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger in diesem Zeitpunkt zugegangen. Es ist nicht erforderlich, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21).

Keine Verjährung bei zugesagter Mangelbeseitigung:

Nach einer Mangelanzeige des Bauherren sagt der Bauunternehmer die Mangelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Zeit zu. Darin liegt ein Anerkenntnis mit der Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels. Mit diesem Anerkenntnis beginnt die Verjährung von neuem (OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2021 – 17 U 162/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – VII ZR 892/21).

Schriftformerfordernis mit zwei Unterschriften unter dem Planernachtrag gewahrt:

Der Planer stellt einen Nachtrag. Dieser wird vom Bauherrn und dem Planer auf demselben Schriftstück unterzeichnet. In diesem Fall ist die Schriftform nach § 7 HOAI 2013 gewahrt (OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2020 – 6 U 712/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 302/20).

Aufforderungsschreiben in Textform:

Die Vergabe als E-Vergabe sieht die Bieterdokumentation in Textform vor. Die Textform hatte geringere Anforderungen als die Schriftform. Es genügt die Nennung der Person des Erklärenden. Dabei kann es dahinstehen, wo der Name aufgeführt ist. Einer faximilierte Unterschrift ist ausreichend, die auch im Kopf oder im Inhalt der Erklärung vorhanden sein kann. Für den Empfänger muss ersichtlich sein, ob die Erklärung rechtlich bindend und vollständig ist. Der Abschluss der Erklärung muss erkennbar sein. Dies kann durch die Nennung des Namens erfolgen. Auch der Zusatz, dass die Erklärung nicht unterschrieben ist, kann genügen. Wenn die E-Mail den Aussteller, die E-Mail-Adresse und den abgedruckten Namen beinhaltet, genügt dies als Textformerfordernis (VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2022 – VgK – 16/2022).

Nachvollziehbare Begründung eines Punktabzugs:

Wenn im Rahmen einer Vergabe und Wertung der Angebote Punktabzüge vorgenommen werden, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Reine Stichworte ohne nähere Ausführungen genügen für eine nachvollziehbare Begründung nicht (VK Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2022 – VgK – 12/2022).

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