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Newsletter Bau- und Vergaberecht 4/2020

28.01.2020 | Bau- und Vergaberecht

Entsorgung von kontaminiertem Material ist Sache des Auftraggebers

Zur Durchführung der Baumaßnahme ist die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt von Abbruchmaterial erforderlich. Davon ist abhängig, ob die Möglichkeit der Verwertung auf der Baustelle besteht, oder ob das Material entsorgt werden muss. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich, wer für diese Leistung verantwortlich ist. Haben die Parteien einen VOB–Bauvertrag ohne abweichende Regelung geschlossen, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die Art, Zusammensetzung und Menge der zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben. Der Bauherr muss die Art der Verwertung und die Entsorgungsanlage vorgeben. Überträgt er die Aufgabe dem Auftragnehmer, muss er die Leistung vergüten (OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2019 – 2 U 47/18).

Bedenkenanmeldungspflicht bei lückenhafter Ausschreibung

Bauteile müssen gezwungenermaßen vorbehandelt werden, damit es später nicht zu Abplatzungen kommt. Diese Leistung ist nicht ausgeschrieben und nicht beschrieben. In diesem Falle ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, diese Leistung zu erbringen. Er muss gegenüber dem Bauherrn rechtzeitig Bedenken anmelden (OLG München, Beschluss vom 23.06.2016 – 27 U 2283/15 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 199/16).

Teilabnahme nach der Objektüberwachung nur wenn vereinbart

Der Architekt ist mit der Leistungsphase 1-9 beauftragt. Der Architektenvertrag war vor dem 01.01.2018 geschlossen. In diesem Falle kann der Architekt nach der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme nur dann verlangen, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Ansonsten ist das Werk erst nach Erbringung der Leistungsphase 9 abnahmereif. Die vorbehaltlose Zahlung der Honorarschlussrechnung ist in diesem Falle auch keine schlüssige Abnahme der insgesamt zu erbringenden Architektenleistung (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2018 – 12 U 91/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 06.11.2019 – VII ZR 9/19).

Malerarbeiten nicht überwachungspflichtig

Der Auftragnehmer ist beauftragt, Hartwachsöl aufzubringen. Es handelt sich dabei um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Eine Überwachungspflicht für Selbstverständlichkeiten kann nur dann angenommen werden, wenn Zweifel bestehen müssten, ob das Bauunternehmen die Bauaufgabe richtig ausführt. Von einem Malerbetrieb kann erwartet werden, dass er die ausgeschriebenen Materialien verbaut (OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 – 11 U 21/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 270/16).

Einstellung von Personal nach Zuschlagserteilung zulässig

Die Eignung des Bieters muss bei der Vergabeentscheidung geklärt sein. Dabei müssen dem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung muss der Bieter über das eignungsrelevante Material und Personal verfügen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 – Verg 52/18).

Kein Bauauftrag bei Miete eines zu errichtenden Gebäudes

Auf die Ausschreibung öffentlicher Aufträge für die Miete von Gebäuden findet das Vergaberecht keine Anwendung, auch wenn der Mietvertrag ein noch zu errichtendes Gebäude betrifft. Anders liegt die Sache, wenn der Bieter eine Bauleistung nach den Erfordernissen der Vergabestelle erbringt und die Bauleistung der Vergabestelle unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt und die Vergabestelle einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. Hat der öffentliche Auftraggeber lediglich Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten mit der Ausstattung des Gebäudes, nicht jedoch auf das Gebäude und dessen Konzeption selbst, fehlt es an einem Bestellbau, auf den das Vergaberecht anwendbar wäre (VK Bund, Beschluss vom 17.12.2019 – VK 2 – 88/19).