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Newsletter Bau- und Vergaberecht 39/2021

10.11.2021 | Bau- und Vergaberecht

Kündigungsvergütung ist kein entgangener Gewinn

Wenn der Bauherr eine freie Kündigung ausspricht, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen etc. verlangen. Die danach verbleibende Restvergütung ist nicht mit dem Gewinn aus dem Vertrag gleichzusetzen. Der Anspruch ist deshalb auch bei einem Verlustgeschäft begründet soweit die Abzüge geringer sind als der vereinbarte Vergütungsanspruch. Der Unternehmer kann die tatsächliche Ersparnis auf der Grundlage seiner Auftragserteilungen an die Nachunternehmer abrechnen. Wurden keine Aufträge erteilt, können hypothetische Beauftragungen in Ansatz gebracht werden (OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 – 11 U 46/11 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – VII ZR 107/19).

Keine Anzeigepflicht bei Mengenänderungen

Kommt es zu Mehrmengen oder Mindermengen, die nicht auf eine Anordnung des Bauherren zurückzuführen sind, müssen diese dem Bauherrn auch nicht angezeigt werden (OLG München, Beschluss vom 13.05.2019 – 28 U 3906/18 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – VII ZR 132/19).

Umbauzuschlag von 0 % verbindlich

Der Bauherr hat mit dem Planer einen schriftlichen Vertrag über die Vergütung geschlossen. Dort ist der Umbauzuschlag mit 0 % vereinbart worden. Dies steht der Fiktion nach § 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen. Im Rahmen einer Mindestsatzforderung kann der Planer somit keinen höheren Umbauzuschlag nachfordern (OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 – 14 U 39/21).

Verjährungsbeginn mit Abnahme trotz Schadens vor Abnahme

Eine Solaranlage ist fehlerhaft geplant worden. Es handelt sich um ein umfangreiches Rohrsystem, das erwärmtes Wasser über fünf Geschosse zum Heizungsraum führt. Mängelansprüche verjähren erst nach 5 Jahren ab der Abnahme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 – 22 U 66/21).

Pachtvertrag ist kein öffentlicher Auftrag

Die Vergabestelle/öffentliche Hand beschafft nichts, wenn sie Miet– und/oder Pachtverträge abschließt. Vielmehr bietet die öffentliche Hand selbst eine Leistung an und verwertet eigenes Vermögen. Das kann nur dann gelten, wenn im Rahmen eines solchen Vertrages dem Vertragspartner keine Pflichten zur Erbringung von Leistungen auferlegt werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2021 – 54 Verg 1/21).

Vorlagepflicht bei Fragen des EU-Rechts

Ein innerstaatliches Gericht dessen Entscheidung nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, ist verpflichtet, eine von ihm beantwortete Frage nach der Auslegung von Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, die Frage ist nicht entscheidungserheblich, bereits von dem Europäischen Gerichtshof entschieden oder die richtige Auslegung ist so offenkundig, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bleiben. Art. 267 AEUV ist dahingehend auszulegen (EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – RS.C – 561/19).