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Newsletter Bau- und Vergaberecht 38/2021

02.11.2021 | Bau- und Vergaberecht

Ersparte Aufwendungen nach freier Kündigung – tatsächliche Kosten

Im Falle einer freien Kündigung kann der Unternehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Es handelt sich um die Einzelkosten der Teilleistungen und die zugehörigen Baustellengemeinkosten. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Kosten und nicht die kalkulierten Kosten. Der Auftragnehmer kann allerdings zur Darlegung auf eine Urkalkulation oder eine nachträglich erstellte Kalkulation abstellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 – 22 U 267/20).

Anspruch auf Abnahme bei geringfügigen Restarbeiten

Das Werk ist im Wesentlichen mangelfrei hergestellt. Die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Restarbeiten sind geringfügig ebenso wie die gerügten Mängel. In diesem Falle ist der Bauherr verpflichtet, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß abzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2020 – 17 U 4/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – VII ZR 269/20)

Wärmedämmung für Kaltkeller

Der Bauunternehmer errichtet ein neues Haus. Das Haus verfügt über einen Keller. Nach der Verkehrsauffassung muss ein solcher Keller trocken sein. Es darf keine Feuchtigkeit von außen eindringen oder an den Kellerwänden oder der Kellerdecke kondensieren. Insbesondere darf sich dort kein Schimmel bilden. Die Anforderungen an die Dämmung und den Wärmedurchlasswiderstand hängt von der Nutzung des Kellers ab. Ein Kaltkeller ist ein unbeheizter Keller, der nicht für Wohnzwecke oder einen länger andauernden Aufenthalt der Bewohner vorgesehen ist. Allerdings muss ein solcher Keller auch über eine Wärmedämmung verfügen, damit er als Abstell-, Lager- oder Vorratsraum geeignet ist (OLG Dresden, Urteil vom 07.08.2020 – 22 U 1913/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 140/20).

Keine Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund bei geringfügigen Mängeln

Der Bauherr ist berechtigt, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Voraussetzung ist eine schwere schuldhafte Vertragsverletzung des Auftragnehmers, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar macht. Dies ist anhand des Einzelfalles zu beurteilen. Insoweit können mehrere im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße in ihrer Gesamtheit zu einem wichtigen Kündigungsgrund führen. Geringfügige Planungsmängel sind allerdings nicht ausreichend (OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2018 – 14 U 57/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 77/18).

Im Formblatt 223 sind keine Preisangaben enthalten

Das Formblatt 223 hat den Zweck, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, auffällig erscheinende Angebotspreise auf Angemessenheit zu prüfen und erforderlichenfalls eine gezielte Aufklärung vorzunehmen. Es geht dabei um eine erste Prüfung. Wenn das Formblatt nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen ist, darf die Vergabestelle dieses nicht alleine deshalb anfordern, weil sie sich das vorbehalten hat oder dies im Vergabehandbuch oder einer Dienstanweisung vorgesehen ist. Hierfür bedarf es eines Grundes nach § 16 d EU Abs. 1 VOB/A 2019. Insbesondere wird das Formblatt nicht Vertragsbestandteil, da darin keine Preisangaben im Sinne des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 enthalten sind (VK Nordbayern, Beschluss vom 11.08.2021 – RMF – SG 21 – 3194 – 6 – 25).

Keine Nachbesserung im Aufklärungsgespräch

Das Aufklärungsgespräch soll alleine der Klärung etwaiger Zweifel dienen und nicht der Ausräumung von Verständnisproblemen. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass Verständnisprobleme nicht auftreten. Das Angebot muss aus sich heraus verständlich sein. Ergänzungen oder inhaltliche Nachbesserungen darf der Bauherr im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nicht berücksichtigen (VK Bund, Beschluss vom 11.06.2021 – VK 1 – 44/21).