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Newsletter Bau- und Vergaberecht 38/2020

20.10.2020 | Newsletter

Kein Vorteilsausgleich bei verzögerter Mangelbeseitigung

Die Bauvertragsparteien streiten um das Vorhandensein eines Mangels. Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung steht fest, dass die Mangelbeseitigung durchzuführen ist. Bis dahin ist ein geraumer Zeitraum vergangen und der Bauherr hat die Bauleistung genutzt. Gleichwohl muss er sich einen damit einhergehenden Vorteil „neu für alt“ nicht anrechnen lassen, da die verzögerte Mangelbeseitigung dem verantwortlichen Bauunternehmer nicht zu Gute kommt (OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 – 28 U 1686/20 Bau).

Mangelbeseitigung durch Eigenleistung: 15,00 € pro Stunde für den Bauherrn

Der Bauherr führt die Mangelbeseitigung berechtigterweise in Ersatzvornahme durch. Er arbeitet die Mängel selbst ab. Für seinen Arbeits- und Zeitaufwand kann er eine Entschädigung in Höhe von 15,00 € pro Stunde verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 – 22 U 23/16).

Keine Ausschreibungspflicht für Mangelbeseitigungsarbeiten

Die Leistungen eines Unternehmens sind mangelhaft. Die Ersatzvornahmevoraussetzungen liegen vor. Eine Drittfirma ist zu beauftragen. Die Vergabestelle ist in diesem Falle nicht verpflichtet, den billigsten Bieter (Zweitbieter) zu beauftragen bzw. eine vorherige Ausschreibung vorzunehmen. Die Vergabestelle kann ein Unternehmen ihres Vertrauens beauftragen (OLG Naumburg, Urteil vom 08.03.2018 – 9 U 73/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 86/18).

Null Euro sind eine Preisangabe

Die Prüfung des Angebots auf Vollständigkeit beschränkt sich auf die Feststellung, ob die von der Vergabestelle abgeforderten Unterlagen tatsächlich beigebracht wurden. Ob die Preisangaben inhaltlich richtig sind, findet bei der formalen Prüfung nicht statt. Es erfolgt keine inhaltliche Kontrolle. Auch die Angabe von 0,00 € bei Einzelpositionen ist eine Preisangabe (VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2020 – RMF – SG 21 – 3194 – 5 – 11).

Interessenkonflikt bei Verbindung zu konkretem Bieter

Nach § 6 Abs. 2 VgV sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein Interessenskonflikt kann dann vorliegen, wenn die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass ein bestimmter Bieter den Zuschlag erhält, der ein bestimmtes Produkt anbietet (VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2020 – VK B2 – 16/20).