Newsletter Bau- und Vergaberecht 36/2026

21.10.2026 | Bau- und Vergaberecht

Erkennbare Kampfmittelbelastung: Baugrundrisiko trägt der Auftragnehmer

Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, demzufolge der Auftraggeber für die Baugrundverhältnisse einzustehen hat, existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bodenverhältnisse erkennbar waren oder ob die Angaben des Auftraggebers so lücken- bzw. unklar gefasst waren, dass der Auftragnehmer das Risiko einer Abweichung hätte erkennen müssen. Fehlen in der Ausschreibung besondere „Angaben zur Baustelle“, darf ein Bieter seiner Kalkulation „normale“ Umstände und Bedingungen für die Leistungserbringung zugrunde legen (OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2026 – 12 U 39/25).

Welche Vorschusshöhe bei mehreren denkbaren Sanierungswegen?

Maßgeblich für die Berechnung des Vorschusses ist die vom Besteller tatsächlich beabsichtigte Maßnahme. Kommen aus technischer Sicht mehrere Wege zur Mängelbeseitigung in Betracht, muss bereits im Vorschussprozess – und damit bei der Bemessung der Vorschusshöhe – festgelegt werden, welcher Weg zur Mängelbeseitigung gewählt werden soll (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2026 – 21 U 47/24).

Brandschutzmängel wiegen schwer

Allein durch die Nutzung sind Räume oder andere Gebäudeteile noch nicht „in Betrieb“; erforderlich ist vielmehr eine Herstellung und Nutzbarkeit frei von wesentlichen Mängeln. Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn er nach Art, Umfang oder Auswirkung so gravierend ist, dass dem Besteller – gemessen an der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit – die Abnahme des Bauwerks nicht zumutbar wäre. Diese Schwelle ist regelmäßig überschritten, wenn der Mangel für den Besteller oder Nutzer mit Gefahren verbunden ist (OLG Köln, Urteil vom 20.11.2024 – 11 U 67/23; BGH, Beschluss vom 10.06.2026 – VII ZR 200/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Fehlende Berufshaftpflichtversicherung kostet über 6.000,00 €

Verstößt ein Architekt gegen seine Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung, handelt es sich um ein gravierendes berufswidriges Verhalten. Bei erstmaligem Verstoß bemisst sich die Geldbuße an der ersparten Versicherungsprämie. Eine später vereinbarte rückwirkende Deckung ändert nichts daran, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits ein vollendeter Pflichtverstoß vorlag; sie kann jedoch zu einer Milderung der berufsrechtlichen Maßnahme führen (Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 – BG 42/25)

Freihändige Vergabe ist kein Direktauftrag

Auch bei der freihändigen Vergabe gilt der Wettbewerbsgrundsatz. Zwar muss der Auftraggeber keine förmliche Ausschreibung durchführen, sollte aber – anders als beim Direktauftrag – Angebote mehrerer Bewerber einholen. Ein Abweichen hiervon ist nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen zulässig (OVG Sachsen, Urteil vom 02.06.2026 – 6 A 384/23).

Unklare Preisangabe gilt als fehlende Preisangabe

Eine Preisangabe gilt als fehlend, wenn sich aus den Eintragungen der Bieter in den Los- und Preisblättern kein zweifelsfreier Preis entnehmen lässt – also nicht eindeutig erkennbar ist, zu welchem Preis die ausgeschriebene Leistung tatsächlich angeboten wird. Lässt sich hingegen im Wege der Auslegung eine eindeutige und zweifelsfreie Preisangabe ermitteln, bleibt das Angebot im Vergabewettbewerb. Eine Aufklärung ist allerdings unzulässig, wenn sie zu einer Änderung des Angebots führen würde (VK Bund, Beschluss vom 17.06.2026 – VK 1-71/26)

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