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Newsletter Bau- und Vergaberecht 36/2019

30.09.2019 | Bau- und Vergaberecht

Kein Nachbesserungsrecht bei Abnahme in Kenntnis der Mängel

Wenn der Bauherr Kenntnis von den Mängeln hat und die Bauleistung trotzdem abnimmt, ohne sich die Mängel vorzubehalten, verliert er sein Recht auf Nachbesserung und Aufwendungsersatz. Der Bauherr muss beweisen, dass er einen Vorbehalt erklärt hat (OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 – 8 U 62/13 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 28/17).

Prüfpflicht bei gelieferten Baumaterial – Beton

Der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Betonhersteller ist ein Kaufvertrag. Der Bauunternehmer muss den Beton daher bei Anlieferung auf etwaige Mängel unverzüglich untersuchen und solche Mängel rügen (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 47/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16).

Keine Anwendung der HOAI zwischen Privaten

Der Planer konnte bei Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI den Mindestsatz im Nachhinein geltend machen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Daher muss der Mitgliedstaat, der gegen das Europarecht verstoßen hatte, den Verstoß beenden. Diese Pflicht trifft alle Stellen des Staates, somit auch dessen Gerichte. Daher kann das Preisrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 24 U 155/18).

Überwachungspflicht des Architekten bei Mangelarbeiten

Hat der Architekt Mängel der Bauleistung festgestellt, gehört es zu seinen Grundleistungen, die Mangelbeseitigung zu überwachen, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind (OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19).

Unklare Vergabeunterlagen erzwingen nicht zur Rückversetzung

Unklarheiten den Vergabeunterlagen können nur unerhebliche Fehler darstellen und die Zurückverweisung nicht erfordern, wenn die Unklarheit für die Bieter offensichtlich war und gerügt werden können (OLG Celle, Urteil vom 12.09.2019 – 13 U 41/19).

Standortentscheidung verbindlich

Hat die Vergabestelle vorgegeben, dass die Leistung an einem bestimmten Ort zu erbringen ist, ist der Bieter daran gebunden. Es handelt sich um eine der eigentlichen Beschaffung vorgelagerte Entscheidung. Darin liegt keine Verletzung vergaberechtlicher Ansprüche (VK Bund, Beschluss vom 22.08.2019 – VK 1 – 51/19).