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Newsletter Bau- und Vergaberecht 36/2018

14.12.2018 | Bau- und Vergaberecht

Vertragsstrafe mit 0,2 % je Kalendertag begrenzt auf 5 % der Brutto-Auftragssumme einschließlich Nachträge zulässig

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauherren ist eine Vertragsstrafe unbedenklich, die bei einer Überschreitung des Endfertigstellungstermins einen Betrag in Höhe von 0,2 % je Kalendertag vorsieht und eine Deckelung auf 5 % der Auftragssumme inklusive Nachträgen (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 – 4 U 49/16).

Geringe Unregelmäßigkeiten bilden keinen Mangel

Der Auftrag umfasst die Errichtung umfangreicher Betonflächen. Bei solchen Flächen dürfen kleinere Störstellen vorhanden sein. Auch die Abstandshöhe zwischen Bodenplatte und Kellerwänden ist unkritisch, wenn sie geringfügig abweicht, aber die Mörtelschicht dicht ist und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt (OLG München, Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 4919/12 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 64/16).

Geplantes Entlüftungssystem muss geeignet sein

Ein Planer ist damit beauftragt worden, für eine sanierte Werkhalle eine Be- und Entlüftung zu planen. Damit sollte die Problematik einer zu hohen relativen Luftfeuchtigkeit gelöst werden. Die Planung eines Wärmerückgewinnungssystems mit Feuchtübertragung ist mangelhaft und stellt einen Planungsfehler dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2017 – 12 U 1/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2018 – VII ZR 18/18).

Ohne Abgabe eines Angebots keine Aktivlegitimation im Nachprüfungsverfahren

Einem Unternehmen, das an einem Vergabeverfahren nicht teilnimmt, ist es verwehrt, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Ein derartiges Unternehmen kann den Zuschlag für den öffentlichen Auftrag nicht erhalten. Daher hat es auch kein Klagebedürfnis. Dies widerspricht nicht Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/665/EWG und Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 92/13/EWG, da diese Regelungen dahin auszulegen sind, dass eine derartige nationale Regelung zulässig ist (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.11.2018 – Rs. C – 328/17).

Fehlende Prägequalifizierung verpflichtet zur Benennung des Nachunternehmers

Ein Unternehmen gibt in einem Vergabeverfahren ein Angebot ab, obgleich es für eine Teilleistung nicht präqualifiziert ist. In diesem Falle muss das Unternehmen zwingend den Nachunternehmer benennen, damit die Vergabestelle überprüfen kann, ob dieser qualifiziert ist. Fehlt es daran, ist das Angebot auszuschließen (Vergabekammer Sachsen – Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 – 3 VK LSA 57/18).