Newsletter Bau- und Vergaberecht 34/2026

29.09.2026 | Bau- und Vergaberecht

Auch im VOB/B-Vertrag ist die Planübergabe keine Vertragspflicht

Dass Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers den Bauablauf des Auftragnehmers gestört haben, reicht für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten hat, dass sie also auf einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht beruhen. Selbst Hinderungsgründe aus der Risikosphäre des Auftraggebers reichen für einen Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B nicht aus, wenn ihnen keine Vertragspflichtverletzung zugrunde liegt. Bei der „Pflicht“ des Auftraggebers, Arbeitsbereiche freizugeben und bereitzustellen, handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit; ihr Ausbleiben kann einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B nicht tragen. Auch § 3 Abs. 1 VOB/B begründet keine Vertragspflicht des Auftraggebers, Pläne rechtzeitig bereitzustellen – auch insoweit handelt es sich nur um eine Obliegenheit (Commercial Court – Senat für Bau- und Architektensachen OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2026 – 1 CC 3/25).

Schlüssige Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme

Das vertraglich vereinbarte Erfordernis einer förmlichen Abnahme kann einvernehmlich – ausdrücklich oder konkludent – aufgehoben werden. Ein einvernehmlicher konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme kann etwa darin liegen, dass der Auftragnehmer eine Schlussrechnung stellt, ohne eine förmliche Abnahme einzufordern, und der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum weder eine förmliche Abnahme verlangt noch darauf Bezug nimmt. Leistet der Auftraggeber daraufhin die Schlusszahlung vorbehaltlos, kann dieses Verhalten als Billigung der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht zu werten sein – dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich Mängel vorliegen, die sich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gezeigt haben (OLG Naumburg, Urteil vom 15.07.2026 – 2 U 58/25).

Ein Bauwerksmangel ist kein Überwachungsfehler

Wird ein Bauingenieur mit einer gegenständlich beschränkten Bauüberwachung beauftragt und zeigt sich in dem von ihm zu überwachenden Gewerk ein Mangel, lässt sich daraus allein noch nicht zwingend auf eine Vertragspflichtverletzung des Bauüberwachers schließen. Ohne gesonderte Abreden umfasst die Überwachung von Maurerarbeiten weder die Kontrolle der Vollständigkeit der auf die Baustelle gelieferten Materialien noch eine lückenlose, insbesondere ab Arbeitsbeginn bestehende Kontrollpflicht der Ausführung. Zeigt der Bauüberwacher dem Bauherrn Ausführungsmängel der Maurerarbeiten an, solange dieser noch über alternative Reaktionsmöglichkeiten verfügt, erfüllt er damit seine Vertragspflichten. Entscheidet sich der Bauherr trotz dieser Mangelanzeige gegen eine Mängelbeseitigung durch den verantwortlichen Bauunternehmer, fehlt es zudem am ursächlichen Zusammenhang zwischen einer vermeintlichen Pflichtverletzung des Bauüberwachers und später entstehenden höheren Folgekosten für den Bauherrn (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2026 – 2 U 83/25).

Steuerschulden ohne Sanierungskonzept führen zur Löschung aus der Architektenliste

Mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sowie offene Steuerschulden begründen Unzuverlässigkeit mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Kammermitgliedschaft nicht mehr vorliegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2026 – 4 B 566/25).

Wann sind Herstellerverweise zulässig

Verbindliche Vorgaben zu den anzubietenden Baustoffen und -produkten, die andere Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, sind für einen durchschnittlichen, fachkundigen und sein Angebot mit der gebotenen Sorgfalt erstellenden Bieter aus den Vergabeunterlagen erkennbar; ein solcher Verstoß ist daher rechtzeitig zu rügen. Herstellerverweise sind nur dann durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben hat, die Bestimmung mithin willkürfrei getroffen wurde, diese Gründe tatsächlich vorliegen (und im Zweifel nachzuweisen sind) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beurteilung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu; eine vorherige Markterkundung ist nicht erforderlich. Die Darlegungslast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung trägt dabei der öffentliche Auftraggeber. (VK Bund, Beschluss vom 29.07.2026 – VK 1-89/26).

Es sind sämtliche Preisbestandteile zu werten

Trotz der anerkennenswerten Spielräume des öffentlichen Auftraggebers bei der Ausgestaltung der Wertungsvorgaben ist es ihm verwehrt, zulasten des Haushalts – und damit letztlich zulasten der Steuerzahlergemeinschaft – in eigener Kompetenz auf die Wertung eines bei Auftragsabwicklung zu zahlenden Preisbestandteils zu verzichten (hier: der Bereitstellungspreis für ein Debitkarten-System). (VK Bund, Beschluss vom 06.08.2026 – VK 2-94/26).

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