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Newsletter Bau- und Vergaberecht 32/2019

04.09.2019 | Bau- und Vergaberecht

Keine kalkulatorische Kostenfortschreibung bei Mengenmehrungen

Wenn es bei der Ausführung eines Bauvertrages zu Mengenmehrungen kommt, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten durch die Parteien zu vereinbaren. Damit ist es Sache der Parteien, einen neuen Preis auszuhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, ist der Vertrag lückenhaft und ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen und die Lücke zu schließen. Wenn also nichts anderes vereinbart worden ist gilt er für die Bemessung des neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge. Eine kalkulatorische Fortschreibung der Preise der Kalkulation ist nicht möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18).

 

Terminfindung bei förmlicher Abnahme erforderlich

Die Parteien haben eine förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart. Der Termin kann in diesem Fall einvernehmlich festgelegt oder durch den Auftraggeber bestimmt werden. Allerdings ist auf die gegenseitige Belange Rücksicht zu nehmen. Kommt die Terminbestimmung vom Auftragnehmer kann sich der Bauherr nicht lediglich auf die Nennung eines bestimmten Termins beschränken. Scheitert die Terminsbestimmung, geht das Recht nicht auf den Auftragnehmer über. Er kann jedoch eine angemessene Frist zur Abnahme setzen (OLG München, Beschluss vom 27.04.2018 – 28 U 2471/17 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 122/18).

 

Empfänger muss nicht Auftraggeber sein

Für die Bestimmung des Vertragspartners kommt es darauf an, wer den Vertrag tatsächlich geschlossen hat. Fordert eine Projektgesellschaft den Architekten auf, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf sie umzuschreiben, ist darin keine Auswechslung des Vertragspartners zu erblicken. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen (Kammergericht, Beschluss vom 07.07.2016 – 27 U 12/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 215/16).

 

Architekt darf Arbeiten bei ungeeigneter Witterung nicht zulassen

Auch wenn Arbeiten per se nicht bauüberwachungspflichtig sind, muss der Architekt doch prüfen, ob die Witterungsverhältnisse für die Ausführung der Arbeiten geeignet sind. Werden einfache Putzarbeiten im Winter ausgeführt, muss der Architekt stichprobenartig überprüfen, ob die Temperaturen (5°C) ausreichend sind (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017 – 19 U 133/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 234/17).

 

Abwehrklausel der Vergabestellen geht Bieter-AGB vor

In den Vergabeunterlagen steht, dass Bedingungen des Bieters nicht Vertragsbestandteil werden. Macht der Bieter sein Angebot auf der Grundlage solcher Bedingungen, können diese wegen der Abwehrklausel der Vergabestelle keine rechtliche Wirkung entfalten. Ein Ausschluss des Bieters ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 86/17).

 

Berichtigung und Ergänzung von widersprüchlichen oder unvollständigen Angaben möglich

Die abgegebenen Angebote muss die Vergabestelle prüfen. Es geht dabei um die fachliche und rechnerische Richtigkeit. Dabei sollen Angebotsausschlüsse aus rein formalen Gründen nicht erfolgen. Widersprüchliche oder unvollständige Angaben soll der von einem Ausschluss bedrohte Bieter aufklären. Dem Bieter ist Gelegenheit zu geben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit auszuräumen. Es darf sich dabei nur um eine offensichtlich gebotene bloße Klarstellung oder um die Behebung eines offensichtlichen Fehlers handeln (VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2019 – VK 7/19).