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Newsletter Bau- und Vergaberecht 31/2022

06.09.2022 | Bau- und Vergaberecht

29.08.2022                                                                                                    31/2022

 Rücktritt bei Verletzung von Kooperationspflichten

Die Kooperationspflichten haben bei Bauverträgen eine hohe Bedeutung. Die Parteien eines Bauvertrages sind zur Kooperation und Abstimmung verpflichtet. Es handelt sich um Informations–, Mitwirkungs– und Rügeobliegenheiten bzw. entsprechende Pflichten. Die Parteien sollen dabei Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich lösen. Ein fachkundiges Spezialunternehmen muss einen unkundigen Bauherrn aktiv aufklären und instruieren, um seinen eigenen Mitwirkungspflichten zu genügen. Verletzt der Auftragnehmer die Kooperationspflicht erheblich, kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2020 – 13 U 2087/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.04.2022 – VII ZR 36/21).

Keine Zurechnung mangelhafter Vorunternehmerleistungen

Ein Nachfolgeunternehmer kann sich nicht auf die Mängel eines Vorgewerks berufen, wenn seine Leistung mangelhaft ist. Denn der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 97/21).

Neue Verjährungsfrist bei Anerkenntnis von Mängeln

Gibt der Auftragnehmer nach der Mangelanzeige dem Bauherrn zu erkennen, dass er den Anspruch für berechtigt ansieht, dann liegt darin ein Anerkenntnis. Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen. Die Erklärung des Auftragnehmers, er werde die Mangelbeseitigung ausführen, stellt ein Anerkenntnis dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 – 4 U 130/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 835/21).

Abweichung indikativer Angebote von den Vergabeunterlagen

Ein Verhandlungsverfahren kann so gestaltet werden, dass eine Abweichung der indikativen Angebote von den Vergabeunterlagen erlaubt ist und Abweichungen unter Umständen in späteren Angebotsrunden beseitigt werden können. Dies gilt allerdings nicht für die abschließenden Angebote, wenn keine weiteren Verhandlungen mehr stattfinden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.06.2022 – Verg7/22).

Keine Leistungsbereitschaft bei Angebotsabgabe erforderlich

Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für einen ausgeschriebenen Auftrag muss der Bieter keine Leistungsfähigkeit vorweisen. Es genügt, wenn der Bieter die erforderlichen technischen Mittel und das erforderliche Personal für die Ausführung beschafft und einstellt, wenn der Zuschlag erteilt worden ist (VK Bund, Beschluss vom 15.03.2022 – 1/SVK/001– 2).

Keine Antragsbefugnis des letztplatzierten Bieters

Die Vergabestelle hat ein Unterpreisangebot nicht aufgeklärt. Auf einen solchen Verfahrensverstoß kann sich ein letztplatzierter Bieter nicht berufen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2022 – 11 Verg 1/22).

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