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Newsletter Bau- und Vergaberecht 30/2021

18.08.2021 | Newsletter

Anspruch auf Nachtrag ohne schriftlichen Auftrag

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn ist niedergelegt, dass Auftragnehmern ein Anspruch auf Mehrvergütung nur dann zusteht, wenn ein schriftlicher Nachtragsauftrag erteilt wurde. Die Klausel ist unwirksam, da sie die Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (OLG München, Urteil vom 21.07.2021 – 20 U 5268/20 Bau).

Auch für Gerüstbauarbeiten Bauhandwerkersicherung im Einzelfall

Die Errichtung eines Gerüsts am Gebäude mit fester Verankerung und Demontage nach Planung des Gerüstbauers ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Für solche isolierte beauftragte Gerüstbauarbeiten kann der Auftragnehmer eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB a.F. verlangen (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2021 – 13 U 2800/19).

Zusatzvergütung des SiGeKo bei Bauzeitenverlängerung

Die Parteien haben nicht geregelt, wie sich Verlängerungen der Bauzeit auf die Vergütung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators auswirken. Damit ist der Vertrag lückenhaft. Die Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese kann ergeben, dass dem Auftragnehmer ein nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht zusteht (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 – 11 U 16/18).

Überwachung der Einmessung durch Bauüberwacher

Das ausführende Unternehmen und der Vermessungsingenieur stimmen die Einmessung des Objektes ab, wobei der Architekt die Bauüberwachung innehat. Kommt es zu einer falschen Einmessung, haftet neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur auch der Architekt für den Mangel (OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 Bau).

Änderung an Vergabeunterlagen muss nicht zum Ausschluss führen

Die Änderung an den Vergabeunterlagen führt grundsätzlich zu einem Angebotsausschluss, § 16 EU NR. 2 VOB/A 2019 i.V. m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 S. 2 VOB/A 2019. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der Besonderheiten des Einzelfalles kann hiervon allerdings auch eine Ausnahme geboten sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.06.2021, Verg 6/21).

Bejahte Eignung bleibt im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bestehen

Die Vergabestelle prüft im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Eignung der Unternehmer, bevor sie zum Verhandlungsverfahren zugelassen werden. Mit der positiven Eignungsprüfung wird ein Vertrauenstatbestand für die zugelassenen Unternehmer begründet, so dass sie nicht nachträglich damit rechnen müssen, dass ihre Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage anders beurteilt wird. Die Wettbewerber müssen einen Vergaberechtsverstoß hinnehmen, wenn die Eignung fehlerhaft bejaht worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 – Verg 9/21).