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Newsletter Bau- und Vergaberecht 3/2023

06.02.2023 | Bau- und Vergaberecht

Keine vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Anforderung der Kalkulation:

Es kommt in LV-Positionen zu Mehrmengen von über 10 %. Eine Einigung über den neuen Einheitspreis kommt nicht zustande.

Grundsätzlich sind dann die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. Auch wenn der Bauherr die Urkalkulation anfordert, ist dies nicht die Grundlage für die Ermittlung des Einheitspreises (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 U 302/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – VII ZR 112/22).

Nach Ablehnung keine Fristsetzung erforderlich:

Zwischen den Parteien kommt es zu einem Abrechnungsverhältnis wegen Mängeln. Eine vor der Entstehung des Abrechnungsverhältnisses erfolgte Aufforderung mit Fristsetzung ist als Anspruchsvoraussetzung für den Kostenvorschuss ausreichend, wenn die angebotene Leistung zu diesem Zeitpunkt fällig war. Es ist nicht erforderlich, dass die Mangelbeseitigungsaufforderung zur Erfüllung erst zeitlich nach dem Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgt (OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 – 1 U 516/22).

Hinweis des Architekten auf eigene Planungsfehler:

Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, die Mangelursachen aufzuklären, auch wenn diese zu eigenen Planungs- oder Aufsichtsfehlern gehören. Durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung ergibt sich eine Vertragsverletzung mit der der Bauüberwacher die Verjährung der gegen ihn bestehenden Ansprüche herbeiführt, weshalb wiederum ein weiterer Schadensersatzanspruch dahin entsteht, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen als nicht eingetreten gilt (OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 199/21).

Preisanpassungsklausel nicht zwingend:

Es besteht kein allgemeines Verbot für öffentliche Auftraggeber, den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufzubürden. Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann bei der Vergabe vorzusehen, wenn den Bietern eine vernünftige kaufmännische Kalkulation unzumutbar ist (VK Bund, Beschluss vom 19.10.2022 – VK 1 – 85/22).

Nachträgliche Präzisierung von Zuschlagskriterien:

Für einen wirksamen Wettbewerb müssen die Zuschlagskriterien festgelegt und bestimmt sein. Der Zuschlag darf nicht willkürlich erteilt werden können. Es muss eine wirksame Überprüfung möglich sein, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

In der Auftragsbekanntmachung müssen die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung aufgeführt werden. Dies kann auch in den Vergabeunterlagen erfolgen. Dies gilt für die Zuschlagshauptkriterien und für die Unterkriterien. Die Vergabestelle kann nachträglich und auch erst nach Ablauf der Angebotsfrist eine Präzisierung der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien vornehmen (VK Bund, Beschluss vom 07.12.2022 – VK 2 – 90/22).

 

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