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Newsletter Bau- und Vergaberecht 29/2020

17.08.2020 | Bau- und Vergaberecht

Einstweilige Verfügung – beantragte Arbeitsaufnahme verhindert keine Bauablaufstörung

Ein Bauherr beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile dem Auftragnehmer aufzugeben, mit den Arbeiten unverzüglich zu beginnen, um Bauablaufverzögerungen und Mietausfall zu verhindern. Aus Sicht des Gerichts ist kein Verfügungsgrund gegeben, da die Arbeitsaufnahme den Eintritt von Bauablaufstörungen nicht verhindert (Kammergericht, Beschluss vom 06.04.2020 – 7 W 32/19).

Inhalt der bauablaufbezogenen Darstellung

Zur Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Behinderungen muss der Anspruchsteller eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung vorlegen. Die jeweilige Behinderung und die hindernde Wirkung müssen dargelegt werden. Die bauablaufbezogene Gesamtdarstellung muss die einzelnen Behinderungstatbestände und deren konkrete Auswirkung auf den Bauablauf beinhalten und eine geordnete chronologische Gegenüberstellung des geplanten Bauablaufs und des tatsächlichen Bauablaufs unter Angabe der jeweiligen Ursachen für die Behinderungen und Verzögerungen sowie deren Dauer (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018 – 10 U 154/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 12.02.2020 VII ZR 185/18).

Einschränkung der Beratungspflicht des Bauüberwachers bei sachkundigem Bauherren

Der Bauüberwacher ist insoweit zur rechtlichen Beratung des Bauherren verpflichtet, als er auf notwendige Schritte hinzuweisen hat, die Schadensersatzansprüche gegen ausführende Unternehmen sichern. Die Pflicht tritt zurück, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Der bauleitende Architekt ist nicht verpflichtet, zögerlich arbeitende bauausführende Unternehmen abzumahnen, Fristen zu setzen oder die Kündigung des Bauvertrages zu erklären (OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2017 – 10 U 245/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 5/18).

Verjährung von Ausgleichsansprüchen des Architekten in 10 Jahren nach Abnahme

Der Architekt kann gegen den bauausführenden Unternehmer Ausgleichungsansprüche als Gesamtschuldner geltend machen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren. Dies kann einen Zeitraum von 10 Jahren umfassen (OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 – 27 U 211/19 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 238/19).

Unterlassungsanspruch gegen rechtswidrige Vergabesperre

Ein öffentlicher Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Vergabe von Aufträgen und der Teilnahme an Vergabeverfahren aus. Dies geschieht ohne hinreichenden sachlichen Grund. In diesem Fall hat das ausgeschlossene Unternehmen gegen die Umsetzung einer rechtswidrigen Vergabesperre einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 03.06.2020 – XIII ZR 22/19).

Kein Wahlrecht bei E-Vergabe

Wenn nach der Ausschreibung das Angebot elektronisch in Textform abgegeben werden kann, wird dem Bieter im Rahmen der elektronischen Vergabe kein Wahlrecht über die Angebotsform eingeräumt (VK Hessen, Beschluss vom 29.04.2020 – 69 d – VK – 23/2020).