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Newsletter Bau- und Vergaberecht 27/2019

26.07.2019 | Bau- und Vergaberecht

Stundenlohnvertrag ist Voraussetzung für Vergütung von Stundenlohn

Änderungsleistungen oder zusätzliche Leistungen werden nur auf der Basis von Stundenlohn vergütet, wenn es dazu auch eine Stundenlohnvereinbarung gibt (OLG München, Urteil vom 07.06.2016 – 9 U 1677/15 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 179/16)

 

Entschädigung für Bauzeitverlängerung erfordert belastbare Dokumentation

Für eine Entschädigung nach § 642 BGB wegen Bauzeitverlängerung infolge Annahmeverzugs muss der Auftragnehmer im Einzelnen konkret darlegen, dass Mehrkosten auf einer vom Bauherren zu vertretenden Bauzeitverlängerung beruhen. Zur Darlegung der Obliegenheitsverletzung des Bauherrn und der daraus resultierenden Behinderung bedarf es einer aussagekräftigen Dokumentation aus der sich die Behinderung, deren Dauer und Umfang ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2016 – 23 U 149/13 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 180/16).

 

Schwestergesellschaften als andere Unternehmen

Der Bieter kann sich auf Referenzen eines anderen Unternehmens nur dann berufen, wenn das andere Unternehmen von dem Bieter im Wege der Verschmelzung oder Fusion übernommen worden ist. Den wie für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen müssen beim Bieter vorhanden sein. Beruft sich der Bieter auf die Referenz und Leistungsfähigkeit von Konzerngesellschaften, kann dies über die Eignungsleihe berücksichtigt werden. Allerdings sind auch beherrschte oder abhängige Konzerngesellschaften andere Unternehmen, solange sie rechtlich selbstständig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 – Verg 36/18).

 

Angebotswertung muss nachvollziehbar dokumentiert sein

Die Vergabestelle hatte bei der Wertung der Angebote einen Spielraum. Dieser Spielraum ist nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob wertungsrelevante Sachverhalte vollständig und zutreffend ermittelt und gewürdigt wurden. Es dürfen keine sachfremden Erwägungen angestellt werden und der vorher festgelegte Bewertungsmaßstab muss eingehalten sein. Um die Transparenz der Wertung und die Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten, muss eine Nachprüfbarkeit des Wertungsprozesses möglich sein. Dies erfolgt über die ordnungsgemäße Dokumentation der Wertung durch die Vergabestelle. Diese Dokumentation der Wertung muss alle maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten umfänglich und detailliert festhalten, sodass nachvollzogen werden kann, welche konkreten qualitativen Eigenschaften eines Angebots mit welchem Gewicht in die Benotung eingeflossen sind (VK Bund, Beschluss vom 12.04.2019 – VK 1 – 11/19).