Newsletter Bau- und Vergaberecht 26/2026

11.08.2026 | Bau- und Vergaberecht

Errichtung einer PV-Anlage ist Bauvertrag:

 

Nach dem Bauvertrag ist eine Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher auf einem Dach zu errichten. Der Vertrag ist dadurch geprägt, dass die einzelnen und seriengefertigten Solarmodule unter Anpassung an die vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten installiert werden müssen, woraus sich die besonderen werkvertraglichen Risiken ergeben (OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2025 – 22 U 1562/24).

 

Mangelrüge schließt konkludente Abnahme aus:

Eine Bauleistung kann durch Ingebrauchnahme konkludent abgenommen werden. Werden die Leistungen nur teilweise oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt, kann von einer stillschweigenden Billigung der Vertragsleistungen durch den Bauherrn nicht ausgegangen werden. Werden nach einer eingeräumten Prüffrist von dem Bauherrn keine Mängel geltend gemacht, kann auf die Abnahme geschlossen werden. Mit einer Zurückweisung des Bauwerks ist nach Ablauf von einem halben Jahr regelmäßig nicht zu rechnen (OLG München, Urteil vom 19.06.2024 – 27 U 4280/23 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 12124).

Plangerechte Ausführung ist vom bauüberwachenden Architekten zu prüfen:

Im Rahmen der bauüberwachenden Tätigkeit der Leistungsphase 8 schuldet der Architekt die Entstehung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Dazu muss der Architekt prüfen, ob nach den Plänen und den bemusterten Materialien gebaut wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2023 – 12 U 172/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 163/23).

Schätzung der Höhe des Vorschusses bei Planungsmängeln zulässig:

Es ist zu Planungsmängeln gekommen. Der Bauherr macht einen Kostenvorschuss geltend. Dazu muss der Bauherr vortragen, dass die von ihm in Absicht genommene Art der Mangelbeseitigung wirtschaftlich vernünftig und angemessen ist, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bauherr einen Nachweis führt, dass keine gleich effektiven, aber günstigere Art der Mangelbeseitigung theoretisch denkbar ist. Wenn ein von Fachleuten entwickeltes Sanierungskonzept vorliegt, kann sich der Bauherr auf dessen Erforderlichkeit verlassen. Wenn eine andere Form der Sanierung gleichermaßen geeignet ist, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, muss der Architekt dies konkret darlegen. Der Kostenvorschuss ist vom Bauherrn nicht genau zu ermitteln, sondern nur zu schätzen, da der Kostenvorschuss mit dem Erfordernis einer späteren Abrechnung auch dem Besteller das Insolvenzrisiko des Architekten abnehmen soll (OLG München, Beschluss vom 18.04.2024 – 28 U 4213/23 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 82/24).

Nachweis der Gleichwertigkeit des Gütezeichens erforderlich:

Die Vergabestelle kann die Beibringung von Gütezeichen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die aufgestellten Leistungsanforderungen erfüllt werden. Dabei muss die Vergabestelle auch solche Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistungsstelle mit einem Vorrang für europäische Gütezeichen. Vom Bieter ist die Gleichwertigkeit anhand der Anforderungskataloge beider Gütezeichen nachzuweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2025 – Verg 26/25).

Benennung oder Verlinkung von Eignungskriterien erforderlich:

Aus der Bekanntmachung der Vergabestelle müssen die Eignungskriterien erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit kann durch unmittelbare Benennung oder durch einen „deep link“ geschehen. Dabei genügt ein Verweis auf ein Formblatt ohne dessen Verlinkung (OLG Jena, Beschluss vom 30.03.2026 – Verg 3/25).

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