Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2026

11.08.2026 | Bau- und Vergaberecht

Vergleich zwischen Bauherr und Generalunternehmer entfaltet Wirkung zum Nachunternehmer nur bei gesonderter Vereinbarung:

Ein Vergleich bindet grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Eine darüberhinausgehende Gesamtwirkung/Drittwirkung kann angenommen werden, wenn sich dies aus dem Vergleich ausdrücklich oder aus den Umständen ergibt. Es ist zu prüfen, ob ein Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber einem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf Ansprüche zu verzichten und ihn nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Wenn der Generalunternehmer sich vergleichsweise zu einer Ausgleichszahlung unter Abgeltung sämtlicher Mängelrechte verpflichtet, sind Mangelansprüche des Generalunternehmers gegen seine Nachunternehmer nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ausgeschlossen (OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2024 – 8 U 99/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 53/24).

Offenlegung der Urkalkulation bei gekündigtem Pauschalvertrag:

Ein Pauschalvertrag wird gekündigt. Der Werklohn wird erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig, wenn der Vertrag nicht in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Die Abrechnung hat so zu erfolgen, dass der Unternehmer die erbrachten Leistungen vortragen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen muss, um das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen. Alle Teilleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, müssen zum Zwecke der Abrechnung und notfalls im Wege der Nachkalkulation der Einzelleistungen ausgegliedert und preislich bewertet werden. Dazu müssen die Einzelpreise nachvollziehbar aus der Kalkulation abgeleitet werden. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn es sich noch um ganz geringfügige Restleistungen handelt, deren Wert im Verhältnis zum Pauschalpreis als geringfügig anzusehen sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2026, 10 U 54/25).

Bei massiver Baukostenüberschreitung vollständiger Honorarverlust:

Der Architekt hat die zwischen den Parteien vereinbarte Baukostenobergrenze mit seiner Planung um mehr als 50 % überschritten, so dass die Leistungen nicht vertragsgemäß sind. In diesem Fall kann der Bauherr die Zahlung von Abschlagsrechnungen (§ 632a Abs. 1 S. 2 BGB) verweigern. Wird die Leistung des Architekten durch die Baukostenüberschreitung unbrauchbar und ist die Architektenleistung nicht teilbar, schuldet der Bauherr auch keine Vergütung auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe der Baukostenobergrenze (OLG Celle, Urteil vom 01.07.2026 – 14 U 59/25).

Bei Schadensersatz auch kein Abzug „neu für alt“:

Der Bauherr hat gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln in der Planung und/oder Überwachung, wenn sich die Mängel am Bauwerk verwirklicht haben. Es handelt sich dann um keinen Vorschussanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch in Form einer Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages, ohne dass ein Abzug nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung „neu für alt“ zu berücksichtigen ist (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2026 – 14 U 136/25).

Ausschluss des Angebots wegen verspäteter Hochladung:

Die Angebote für Fachlose sind unter einer bestimmten Internetadresse zu einer bestimmten Uhrzeit nach den Vergabeunterlagen hochzuladen. Lädt der Bieter das Angebot rechtzeitig, aber unter einer anderen für ein anderes Fachlos bestimmten Internetadresse hoch, ist das Angebot als verspätet auszuschließen (OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2025 – Verg 4/25).

Nachforderung abgelaufener Unterlagen:

Ist die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsdatenblättern abgelaufen, fehlen die Datenblätter und können nachgefordert werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2026 – 11 Verg 1/26).

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