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Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2021

14.07.2021 | Newsletter

Zahlungsklage nach verweigerter Abnahme

Wenn der Bauherr die Abnahme unberechtigterweise verweigert, kann der Auftragnehmer sofort auf Zahlung des Werklohns klagen. In dem Zahlungsantrag liegt ein konkludentes Verlangen nach der Abnahme (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2021 – 13 U 365/21).

Vorbehalte wegen Mängeln begründen ein Zurückbehaltungsrecht und der Unternehmer bleibt beweisbelastet

Im Abnahmeprotokoll werden häufig Mängel vorbehalten. Trotz dieser Vorbehalte wird die Werklohnforderung fällig. Allerdings hat der Bauherr ein Zurückbehaltungsrecht. Der Auftragnehmer trägt nach wie vor die Beweislast dafür, dass im Hinblick auf die Vorbehalte die Leistung mangelfrei erbracht ist (OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 – 24 U 29/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 151/20).

Ehefrau haftet für Auftrag des Ehemanns

Der Ehemann erteilt den Auftrag über die Sanierung eines Bades und eines Schlafzimmers. Damit wird auch der andere Ehegatte verpflichtet. Es handelt sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, zumal bei Vertragsschluss erkennbar war, dass die Auftragserteilung auf einer vorher getroffenen Absprache der Eheleute beruht (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2018 – 8 U 109/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – 7 ZR 178/18)

Bindung an Schlussrechnung bei Vertrauensschutz

Die Parteien haben eine Pauschalvergütung für Architektenleistungen vereinbart, die unterhalb der Mindestsätze liegt. Der Auftragnehmer macht später ein höheres Honorar nach den Mindestsätzen geltend. Dies kann nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat (Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 09.04.2021 – 2 O 196/19).

Kindergartenbetrieb ist ausschreibungspflichtig

Die Auswahl eines Betreibers für den Betrieb eines Kindergartens ist in bestimmten Fällen ausschreibungspflichtig. Es kommt Vergaberecht zur Anwendung mit dem entsprechenden Rechtsweg, wenn Streit über die Auswahl des Betreibers besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb des Kindergartens als privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Der Betrieb eines Kindergartens unterfällt der Kategorie „Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen“. Werden die Kosten des Betriebs vom Auftraggeber vollständig ausgeglichen, liegt keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession vor (OLG Jena, Beschluss vom 09.04.2021 – Verg 2/20).