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Newsletter Bau- und Vergaberecht 24/2018

14.09.2018 | Bau- und Vergaberecht

Arbeitseinstellung ist hoch riskant
Eine Behinderung durch den Bauherrn hinsichtlich eines Teils der Bauarbeiten berechtigt nicht zur Arbeitseinstellung insgesamt. Wenn der Bauherr ein Nachtragsangebot nicht akzeptiert hat, ist der Bauunternehmer nicht berechtigt, seine Arbeiten einzustellen. Vielmehr kann der Bauherr in diesem Fall den Auftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sich die Nachtragforderung als unberechtigt herausgestellt hat (OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2016 – 6 U 564/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 16.05.2018 -7 ZR 260/16).

Mitverschulden bei fehlender Sanierungsplanung
Eine Sichtbetonfassade muss saniert werden. Dazu ist eine Instandsetzungsplanung erforderlich. Stellt der Bauherr eine solche Planung nicht zur Verfügung, trifft ihn ein Mitverschulden (OLG München, Urteil vom 31.07.2018 – 28 U 3161/16 Bau).

Kostenobergrenze muss keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen
Die Parteien eines Architektenvertrages legen eine Kostenobergrenze für das Bauvorhaben fest. Dies muss keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten sein. Die Kostenobergrenze hat im entschiedenen Fall lediglich die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten beschrieben (Kammergericht, Urteil vom 28.08.2018 – 21 U 24/16).

Zwingender Ausschluss bei fehlenden Preisangaben
Grundsätzlich muss der Bieter für alle Leistungen Preise angeben. Dies gilt nur für solche Angebote nicht, bei denen in einer einzelnen unwesentlichen Position der Preis fehlt und die Wertungsreihenfolge dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten ist auch für Eventualpositionen der geforderte Preis zwingend anzugeben. Fehlen mehrere Preisangaben, ist das Angebot zwingend auszuschließen (OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – Verg 5/18).

Wettbewerbsbeschränkende Eignungsanforderungen unzulässig
Wird ein Bieter ausgeschlossen, weil er die angeforderten Referenzen nicht beibringt, kann dies unberechtigt sein. Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit und Erfahrung sind unangemessen, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten und der Bieterkreis erheblich eingeschränkt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2018 – Verg 4/18).