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Newsletter Bau- und Vergaberecht 23/2021

05.07.2021 | Newsletter

Geltendmachung von Mängelrechten im Abrechnungsverhältnis nur mit Fristsetzung

Nach Kündigung des Bauvertrages wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle der Erfüllung oder Mängelbeseitigung verlangt. Auch im Abrechnungsverhältnis findet das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung. Alle Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, wenn der Bauherr dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat (OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20)

Leistungsverweigerung wegen unberechtigter Forderung berechtigt zur fristlosen Kündigung des Bauträgervertrages

Der Bauträgervertrag sieht eine einheitliche Abwicklung des aus kaufvertraglichen und werkvertraglichen Elementen bestehenden Vertrags vor. Daher ist ein solcher Vertrag auch nicht frei kündbar. Damit ist allerdings die Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Der Erwerber kann dann die Übereignung unter Anrechnung der für das Grundstück und das bis dahin erstellte Bauwerk geleisteten Zahlungen verlangen. Einen wichtigen Grund stellt es dar, wenn der Bauträger die Weiterarbeit ernsthaft und endgültig von der Zahlung einer weiteren unberechtigten Vergütung abhängig macht auf die er keinen Anspruch hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019 – 21 U 4/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 296/19).

Überprüfung der Bauleistungen und Baumaterialien bei der Objektüberwachung erforderlich

Der Bauüberwacher muss nicht nur die Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen überprüfen, sondern auch das verbaute Material. Wird die örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung getrennt voneinander vergeben, obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung. Die Überwachung der Geeignetheit des Baumaterials ist insbesondere mit Blick darauf erforderlich, dass etwaige Mängel des Materials nach dessen Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können (OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2019 – 12 U 109/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 98/19).

Ohne Kenntnis vom Prüftermin keine Haftung

Der Bauherr muss den Architekten von Prüfterminen in Kenntnis setzen, damit der Architekt eine zeitnahe Überprüfung der vom Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung durchführen kann. Wurde der Architekt von den Prüfterminen nicht informiert, konnte der Architekt nicht überprüfen, ob das ausführende Unternehmen die Anordnungen des Prüfingenieurs umsetzt. In einem solchen Falle haftet der Architekt als Objektüberwacher nicht für eigenmächtige Abweichungen von den Vorgaben des Prüfingenieurs durch das ausführende Unternehmen (OLG Köln, Urteil vom 14.04.2021 – 16 U 118/20).

Funktionale Leistungsbeschreibung ermöglicht Umsetzungsspielraum

Ein Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn an den Vergabeunterlagen Änderungen durchgeführt werden. Dann müssen die Anforderungen in den Vergabeunterlagen eindeutig sein. Bei funktionalen Ausschreibungen sind die Vorgaben der Vergabestelle interpretierbar und mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss. Die Einhaltung von Zielvorgaben räumen dem Bieter einen Umsetzungsspielraum ein, etwa mit welchen Baubehelfen und auf welche Weise die geforderte Leistung erbracht werden soll. Soll der Bieter Arbeitsgerüste stellen, ist ihm das Anbieten von Hubarbeitsbühnen erlaubt (VK Bund, Beschluss vom 18.05.2021 – VK 2 – 15/21).

Anhörung des Bieters bei Einräumung von Fehlverhalten

Die Vergabestelle kann den Bieter ausschließen, wenn der Bieter wesentliche Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit Schadensersatzansprüchen etc. geführt hat. Die beiden Aufträge müssen vergleichbar sein. Räumt ein Bieter ein, dass er bei einem früheren Vertrag die Leistungen derart unzuverlässig ausgeführt hat, muss der Bauherr dem Bieter Gelegenheit geben, die Maßnahmen darzulegen, die geeignet sein sollen, die Wiederholung eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern (VK Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2021 – VgK – 50/2020).