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Newsletter Bau- und Vergaberecht 23/2019

18.06.2019 | Bau- und Vergaberecht

Abnahme durch Inbetriebnahme

Die Voraussetzungen für eine schlüssige Abnahme ist die Abnahmereife des Werks und die Nutzung durch den Bauherrn ohne Beanstandung sowie der Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Die Dauer der Prüffrist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein 7-wöchiger Betrieb einer Heizungsanlage ist als Abnahme zu werten (OLG München, Urteil vom 08.05.2019 – 20 U 124/19 Bau).

 

Bezeichnung der Mangelsymptome ausreichend

Für eine ordnungsgemäße Mangelrüge ist es ausreichend, wenn der Bauherr auf Anlagen Bezug nimmt, in denen die Mängel beschrieben sind. Zur Art der Nachbesserung muss sich der Bauherr nicht äußern. Das Verlangen der Nachbesserung ist ausreichend. Der Auftragnehmer muss prüfen, was die Ursache des Mangels ist und inwieweit ein Mangel besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016 – 3 U 65/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 35/17).

 

Nur Hinweis auf genehmigungsfähige Varianten

Der Architekt muss die Vorgaben des Bauherrn beachten und umsetzen. Dabei ist der Architekt verpflichtet, die Möglichkeiten für die Realisierung des Bauvorhabens aufzuzeigen. Nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt nicht entwickeln (OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 – 1 U 964/08 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 187/16).

 

Kostentragung bei verfrühtem Nachprüfungsverfahren

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Auftraggeber der Rüge abgeholfen hat. Die Kostenentscheidung ist nach dem Sach- und Streitstand und den wechselseitigen Erfolgsaussichten zu ermitteln. Aus Billigkeitsgründen kann von dem voraussichtlichen Verfahrensausgang abgewichen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Nachprüfungsantrag unnötigerweise zu früh gestellt wurde, der Nachprüfungsantrag durch unzutreffende Angaben der Vergabestelle verursacht wurde oder die Vergabestelle der Rüge nach Einleitung des Verfahrens abhilft (OLG München, Beschluss vom 02.05.2019 – Verg 5/19).

 

Keine hohen Anforderungen an Rüge

Bei einer Rüge wegen eines Verfahrensverstoßes muss das Wort Rüge nicht verwendet werden. Aus der Rüge muss nur erkennbar werden, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Vergabeverstoß geltend gemacht wird und dass der Bieter von der Vergabestelle die Behebung des Verstoßes erwartet (VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 – 250 – 4003 – 11400/2019 – E – 006 – UH).