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Newsletter Bau- und Vergaberecht 23/2018

07.09.2018 | Bau- und Vergaberecht

Abweichen von der Baubeschreibung begründet keine Arglist
Wenn sich ein Bauunternehmer arglistig verhält, verjähren die Gewährleistungsansprüche in zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs. Ein Unternehmer handelt arglistig, wenn er einen Mangel kennt und darauf nicht hinweist. Weicht der Unternehmer vom Leistungsverzeichnis ab oder fehlen wesentliche Bauteile und ist ein besonders schwerer Mangel vorhanden, ist dies tatbestandlich nicht ausreichend um ein arglistiges Verschweigen anzunehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 – 8 U 3/14 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 51/16).

Ignorieren einer Mangelanzeige ist eigene Pflichtverletzung
Ein Bauunternehmen ist verpflichtet, Mangelbehauptungen des Bauherrn zu prüfen und sein Pflicht zur Nachbesserung zu prüfen. Kommt das Bauunternehmen dem nicht nach, stellt dies eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB dar, was neben der Gewährleistungshaftung zu einem eigenen Schadensersatzanspruch führt (i.V. §§ 280, 633 BGB) (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2018 – 2 U 62/18).

Kein Ausschluss der Haftung bei Fahrlässigkeit in AGB
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planervertrages ist geregelt, dass der Bauherr keine Ansprüche wegen fahrlässig verursachter Mängel geltend machen kann. Die Regelung ist unwirksam, da der Bauherr unangemessen benachteiligt wird (OLG Celle, Urteil vom 28.10.2015 – 14 U 25/15 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 268/15).

Kein begründeter Ausschluss bei Meinungsunterschieden
Ein Bieter kann in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er wesentliche Anforderungen bei der Ausführung eines früheren Auftrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und wenn dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, zu Schadensersatzforderungen oder gravierenden Rechtsfolgen geführt hat. Ist strittig, ob die Ursache eines Mangels einem Bieter vorzuwerfen ist, liegt keine entsprechende mangelhafte Erfüllung vor. Ein Ausschluss ist nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 – Verg 7/18).

Ausschluss bei ungenehmigten Nachunternehmereinsatz
Wenn ein Bieter einen Nachunternehmer einsetzt, ohne dass der Bauherr dies genehmigt, ist dies als erhebliche oder fortdauernde mangelhafte Erfüllung bei der Ausführung des Vertrages anzusehen. Hat der ungenehmigte Nachunternehmereinsatz zu einer Kündigung des früheren Vertrages geführt, kann die Vergabestelle den Bieter ausschließen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2018 – 11Verg. 5/18).