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Newsletter Bau- und Vergaberecht 22/2022

21.07.2022 | Bau- und Vergaberecht

22/2022                                                                                                         20.06.2022

Kalkulierte Kosten sind Anhaltspunkt für neue Preisbildung, § 2 Abs. 5 VOB/B

Nach § 2 (5) VOB/B ist bei Änderungen des Bauentwurfes ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Für die Ermittlung des Preises bedarf es einer vom Gericht vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn die Parteien für verschiedene Leistungen unterschiedliche Preise vereinbart haben (Einheitspreisvertrag), ist davon auszugehen, dass sich die Parteien an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie die nicht beauftragte Leistung von vornherein bedacht hätten (OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2020 – 7U 21/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom freien 20.02.2022 – VII ZR 117/21).

Einzelne Leistungen kommen nicht zur Ausführung – Kündigung

Häufig entscheiden Bauherren im Zuge der Bauausführung, dass einzelne Positionen nicht zur Ausführung gelangen sollen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche Ansprüche die Unternehmer geltend machen können. § 2 Abs. 3 VOB/B soll nur auf solche Fälle anwendbar sein, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als ausgeschrieben. Daher ist diese Regelung für den Wegfall von Einzelpositionen nicht anwendbar. Verzichtet ein Bauherr auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnis, handelt es sich nicht um eine Mengenminderung auf Null, sondern um eine freie Teilkündigung (OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2020 – 16:34 Uhr/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 240/20).

Kein Honorar für Vorpreschen bei Zielfindung

In einem nach dem 01.01.2018 geschlossenen Architektenvertrag haben die Parteien eine Zielfindungsphase vereinbart. In diesem Falle kann der Architekt Honorar für darüberhinausgehende Leistungen nur dann verlangen, wenn die Ergebnisse jeder Phase von dem Bauherren gebilligt worden sind. Notwendig ist etwa eine Kostenschätzung, aus der ersichtlich ist, worauf sie sich bezieht und woraus sie hergeleitet ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 – 29 U 94/21).

Nur eigene Leistung als Referenz geeignet

Werden in einer Ausschreibung Referenzen gefordert, müssen diese sich auf eigene Leistungen des Bieters beziehen. Wenn der Bieter nicht Auftragnehmer der Leistung war, muss er für die Berücksichtigung der Referenz offenlegen, welche konkrete Tätigkeit er über welchen Zeitraum in welcher Funktion erbracht hat oder ob eine Eignungsleihe vorlag.

Nachunternehmerleistungen können die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ausschließlich für den Bieter für selbst erbrachte Leistungen belegen (VK Baden – Württemberg, Beschluss vom 25.08.2021 – 1 VK 42/21).

Keine Antragsbefugnis für Nachunternehmer

Ein Unternehmen, das ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht, muss selbst antragsbefugt sein. Das wiederum heißt, dass das Unternehmen Interesse an der Auftragserteilung hat. Diese Voraussetzungen muss den Antragsteller selbst betreffen. Nachunternehmer haben zwar ein indirektes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Auftraggeber als Teilnehmer am Wettbewerb den Auftrag erhält. Mangels eigenen Interesses an dem zur Vergabe anstehenden und im Nachprüfungsverfahren streitig gestellten Auftrag ist der Nachunternehmer nicht antragsbefugt (VK Bund, Beschluss vom 1^6.04.2022 – VK 2 – 34/22).

 

 

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