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Newsletter Bau- und Vergaberecht 22/2018

03.09.2018 | Bau- und Vergaberecht

Bedenkenanmeldung muss ausreichend informieren
Bei einer Bedenkenanmeldung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer auf einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinweist. Es genügt, wenn der Bauherr durch die Bedenkenanmeldung die Tragweite und Bedeutung des Hinweises und die Folgen erkennen kann. Der Unternehmer muss nicht die Möglichkeiten der Abhilfe aufzeigen, sondern lediglich auf die nachteiligen Folgen hinweisen (OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 – 12 U 8/18).

Bedenkenanmeldungspflicht des Nachunternehmers gegenüber GU
Eine Haftung eines Bauunternehmers entfällt, wenn die Ausführung angeordnet ist und der Unternehmer auf die Nachteile durch eine Bedenkenanmeldung hingewiesen hat. Die Bedenkenanmeldung umfasst die Anordnung des Auftraggebers, die Vorgewerke und die bauseitig gestellten Materialien. Deren Geeignetheit ist zu überprüfen. Wenn der Auftragnehmer die Geeignetheit nicht einschätzen kann, muss er auch dies mitteilen. Es müssen lediglich dann keine Bedenken angemeldet werden, wenn der Auftraggeber über bessere Fachkenntnisse verfügt und der Unternehmer darauf vertrauen darf. Alleine der Umstand, dass der Auftraggeber ein Generalunternehmer ist, genügt für diese Annahme nicht (OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 – 12 U 13/18).

Kein Schadensersatz ohne Schaden
Ein Bodengutachter kann auch gegenüber einem Dritten haften, wenn der Dritte in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Bodengutachters und ein Schaden des Dritten. Ist dem Dritten kein Schaden entstanden, kommt auch kein Schadensersatzanspruch in Betracht. Im entschiedenen Fall bestand lediglich ein Altlastenrisiko, dass sich nicht verwirklicht hat (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2015 – 2 U 678/14 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 219/15).

Fußzeile des Anschreibens gehört zum Angebotsinhalt
Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn es Abweichungen zwischen Vergabeunterlagen und Angebot gibt. Zum Inhalt eines Angebots gehören auch Bedingungen, die im Anschreiben in der Fußzeile enthalten sind. Im entschiedenen Fall war ein vom Angebotsinhalt abweichender Gerichtsstand in der Fußzeile aufgeführt (VK 300-Pfalz, Beschluss vom 28.03.2018 – VK 1-38/17).

Von der Wertung nicht umfasste Preise können nachgefordert werden
Die Ausschreibung sah vor, dass die Bieter einen ausgefüllten Wartungsvertrag einreichen müssen. Die Vergabestelle muss die Angabe nachfordern, wenn ein Bieter das Angebot ohne den Wartungsvertrag abgibt. Wenn im Angebotsschreiben der Festpreis für die Wartung enthalten ist, reicht dies aus. Ansonsten müssen die Preise nachgefordert werden, wenn sie nicht wertungsrelevant sind (VK Bund, Beschluss vom 18.07.2018 – VK 1-55/18).