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Newsletter Bau- und Vergaberecht 2/2023

23.01.2023 | Bau- und Vergaberecht

Eigeninsolvenz als Kündigungsgrund:

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kann der Bauherr den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer in Insolvenz gerät. Es genügt auch, wenn der Auftragnehmer Eigeninsolvenz beantragt hat. Darin liegt kein Verstoß gegen die Insolvenzordnung und es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung vor. Das Nachschieben dieses Kündigungsgrundes ist möglich, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen hat, da die Kündigung keiner Begründung bedarf (OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2021 – 24 U 7420 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 779/21).

Kostenvorschuss ohne Fristsetzung bei unzuverlässigem Auftragnehmer:

Grundsätzlich bedarf es einer Mangelanzeige und Fristsetzung zur Mangelanzeige, damit Kostenvorschuss geltend gemacht werden kann. Lässt der Auftragnehmer jedoch zweifelsfrei und endgültig erkennen, dass er einer solchen Nacherfüllung nicht nachkommen wird, bedarf es der Fristsetzung nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftragnehmer so unzuverlässig und nachlässig verhalten hatte, dass dem Bauherrn die Mangelbeseitigung nicht mehr zugemutet werden kann. Dafür genügt es nicht, dass die Leistung mangelhaft ist. Wenn der Auftragnehmer in ungewöhnlicher Häufigkeit gegen die technischen Regeln verstößt, dies zu gravierenden Mängeln geführt hat und der Auftraggeber das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verloren hat, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich (Kammergericht, Urteil vom 25.02.2022 – 21 U 1099/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – VII ZR 69/22).

Bei vielen Mängeln sind entsprechende Fristen zu setzen:

Rügt der Bauherr eine Vielzahl von Mängeln und fordert unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, muss bei der Setzung einer angemessenen Frist auch die Vielzahl der Mängel Berücksichtigung finden (OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 – 1 U 688/22).

Angabe der Höchstmenge bei Rahmenvertrag erforderlich:

Die Vergabestelle muss in den Vergabeunterlagen bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages die Schätzmenge und den Schätzwert sowie die Höchstmenge und den Höchstwert der zu erbringenden Dienstleistung angeben. Außerdem muss mitgeteilt werden, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn die Höchstmenge oder der Höchstwert erreicht ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2022 – Verg die 3/22).

Kein Vertrag bei nachgeschobenem Entwurf:

Nach den Ausschreibungsunterlagen musste der Bieter die Vertragsausfertigung umgehend unterzeichnet zurücksenden. Wenn dies erst später erfolgt, kommt kein Vertrag zustande (OLG Celle, Urteil vom 29.12.2022 – 13 U 3/22).

Kalkulationsvorgaben sind bei ungewöhnlich niedrigem Preis zu prüfen:

Ein ungewöhnlich niedriger Preis ist von der Vergabestelle aufzuklären. Ob der Preis ungewöhnlich niedrig erscheint, obliegt dem Einschätzungsspielraum bzw. dem Beurteilungsspielraum der Vergabestelle. Dies ist pflichtgemäß und fehlerfrei auszuüben. Die Vergabestelle muss diejenigen Merkmale des konkreten Auftragsgegenstandes in den Blick nehmen, die eine Einschätzung ermöglichen, ob der Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Alleine eine Gegenüberstellung der eingegangenen Angebote genügt nicht. Es müssen alle für die Angebotskalkulation relevanten Merkmale Berücksichtigung finden, wenn diese in den Vergabeunterlagen vorgegeben werden (VK Bund, Beschluss vom 24.11.2022 – VK 2 – 94/22).

 

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