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Newsletter Bau- und Vergaberecht 19/2021

29.06.2021 | Newsletter

Kaum Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Nachträgen wegen Bauablaufstörungen

Die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Bauablaufstörungen ist mit großen Schwierigkeiten verbunden. Macht der Auftragnehmer solche Ansprüche geltend, die auf vertragsgemäßen Anordnungen und auf vertragswidrigen Eingriffen des Bauherrn beruhen, müssen die vertragsgemäßen und die vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihrer Ursachen und des Umfangs voneinander getrennt dargelegt werden. Nur so kann eine schlüssige Darlegung der verschiedenen Ansprüche erfolgen. Eine abstrakte Zuordnung der Schadensberechnung ist für den Schadensnachweis nicht geeignet. Bei der Darlegung zwischen Bauablauf (Soll 1) und dem störungsmodifizierten Bauablauf (Soll 2) muss der tatsächliche Bauablauf dargestellt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2020 – 5 U 62/20).

Konkludente Abnahme ohne Mängelrügen bei abgelaufener Prüffristen

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vollständig erbracht. Der Bauer hatte keine Mängelrügen erhoben und hat eine dahingehende Prüffrist verstreichen lassen. Dann gilt die Leistung als abgenommen (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2020 – 13 U 89/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 171/20).

Baufeuchte muss vom Planer überprüft werden

Die von einem Planer geschuldete Ausführungsplanung der Leistungsphase 5 muss zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalten, die für die Ausführung durch den Unternehmer notwendig sind. Bei der Planung eines nicht belüfteten Flachdaches mit Holzbauteilen sind Vorgaben zum sd–Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen. Bei der Errichtung der diffusiondicht ausgeführten Holzbaukonstruktion muss der bauüberwachenden Architekt Baufeuchteuntersuchungen durchführen (OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 140/18).

Bei Verantwortung des Fachplaners keine Haftung des Architekten

Der Architekt hat für die Richtigkeit seiner Planung nur insoweit einzustehen, als es sich um die Verletzung eigener Vertragspflichten handelt. Am Verschulden fehlt es, wenn wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse Sonderfachleute hinzugezogen werden. In diesem Fall haftet der Architekt nur dann, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht oder er den Fehler im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse hätte feststellen können (OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020 – 19 U 223/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – VII ZR 111/20).

Corona-Pandemie ist Aufhebungsgrund

Die Vergabestelle kann eine Ausschreibung aufheben, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens durch die Pandemie wesentlich geändert hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 – Verg 22/20).

Ausschluss des Bestbieters ohne Aufklärung unzulässig

Der bestplatzierte Bieter kann ohne die Durchführung einer Aufklärung nicht ausgeschlossen werden (VK Westfalen, Beschluss vom 20.08.2020 – VK 3 – 19/20).