Newsletter Bau- und Vergaberecht 16/2026

20.05.2026 | Bau- und Vergaberecht

Auftragnehmer ist für Genehmigung verantwortlich:

Der Auftragnehmer ist mit Erd- und Verfüllarbeiten beauftragt. Es stellt eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar, wenn die für die Erreichung des Werkerfolgs notwendige Genehmigung nicht eingeholt wird und dies dem Auftragnehmer nach der vertraglichen Regelung auferlegt und der Bauherr dies nicht erkennen kann. Wenigstens muss der Unternehmer vor Auftragserteilung auf die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung hinweisen (OLG München, Urteil vom 30.07.2025 – 27 U 4248/24 Abbau – Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZR 132/25).

Abnahmereife muss bei vollständiger Fertigstellung nicht gegeben sein:

In einem Bauträgervertrag ist geregelt, dass eine Rate bei vollständiger Fertigstellung zu zahlen ist. Dies ist nicht mit der Abnahmereife gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 22.04.2026 – VII ZR 88/25).

Schaden kann nach Wertdifferenz berechnet werden:

Der Schaden eines Bauherrn kann bei Mängeln in der Weise ermittelt werden, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen hypothetischen Wert der zu erstellenden Sache ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mängeln gebildet wird. Bei einer Veräußerung ohne Durchführung der Mangelbeseitigung kann der Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen der Mängel berechnet werden. Außerdem kann ein konkreter Mindererlös beim Verkauf der Sache als Schaden anzusehen sein (BGH, Beschluss vom 05.02.2026 – IX ZR 23/24).

Dienstvertrag bei Energieberatung:

Die Tätigkeit eines Energieberaters ist als Dienstvertrag zu qualifizieren (OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2026 – 3U779/25).

Rechtliche Vorgaben bei Open-House-Verfahren:

Wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bei einem vergabefreien Open-House-Verfahren besteht, gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Dazu gehört der Hinweis, dass eine nachträgliche Preisprüfung und Preisherabsetzung in Betracht kommt –VO PR Nr. 30/53. Die Regelung kann dann nicht angewendet werden (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2026 – 3 U 61/25).

Keine Prüfgrundlage bei unzureichender Auftragswertschätzung:

Der Auftraggeber kann grundsätzlich seine Auftragswertschätzung heranziehen, um zu prüfen, ob ein Angebot als unangemessen niedrig anzusehen ist. Dazu muss die Auftragswertschätzung ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Ist die Auftragswertschätzung falsch, kommt eine Zurückversetzung in den Stand vor Auftragsbekanntmachung in Betracht (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 – 1 VK 15/26).

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