Newsletter Bau- und Vergaberecht 15/2026
30.04.2026 | Bau- und Vergaberecht
Beweislastumkehr bei bestätigtem Aufmaß:
Der Besteller selbst oder der von ihm mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt überprüft die Massen und bestätigt die Massenermittlungen. Daraus resultiert kein Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Ist die Überprüfung der Massen wegen nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich, kann der Besteller die Massen bestreiten. Den Besteller trifft dann aber die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der von ihm zugestandenen Massen (OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 – 1 U 5/21).
Kein Urheberrechtsschutz für Symbole in Bauzeichnungen:
Symbole in Bauzeichnungen sind wegen eines beachtlichen Freihaltebedürfnisses nicht urheberrechtlich geschützt, obgleich Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gemäß dem unionsrechtlichen Werkbegriff schutzfähig sein können (Landgericht Köln, Urteil vom 05.03.2026 – 14 U 195/24).
Hinweis auf Gleichwertigkeit erforderlich:
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens darf die Vergabestelle in den technischen Spezifikationen über die Lieferung eines Operationsroboters keine Anforderungen an die Modularität und Mobilität, das Gewicht, den Platzbedarf und die Anordnung der Arme vorgegeben, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, da sich die Anforderungen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 Rs. C-568/24).



