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Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2023

18.04.2023 | Bau- und Vergaberecht

Ohne schriftlichen Vertrag übliche Vergütung geschuldet:

Die Parteien wollten einen Generalunternehmervertrag schriftlich schließen. Erstellt wurden jedoch nur Verhandlungsprotokolle, die die Parteien unterschrieben haben. Dort wurden Zwischenergebnisse festgehalten. Der Generalunternehmer hat die Leistungen erbracht, ohne dass der Bauvertrag zustande gekommen ist. In diesem Fall steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Dessen Höhe richtet sich nach der üblichen Vergütung, wenn die Leistungen zu seiner üblichen Tätigkeit gehören. Dem Bauherrn stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Leistungen auftragslos erbracht wurden. Trotzdem ist kein Abschlag von der Vergütung vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2021 – 23 U 45/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung kein Schadensersatz:

Eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln nach der Abnahme beim VOB-Vertrag. Vor der Abnahme kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht. Eine vor der Abnahme erklärte Fristsetzung kann auch nicht als Fristsetzung zur Nacherfüllung angesehen werden. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2023 – 4 U 190/21).

Trotz fehlender Unterschrift Honoraranspruch:

Bei der Erbringung von Planungsleistungen ist es häufig strittig, ob es sich um ein Vorprellen in einer Vertragsanbahnungssituation handelt. Denn es kann nicht vermutet werden, dass Planungsleistungen nur aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht werden. Ein Vertragsschluss kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen des Bauherrn erkennen lassen. Dabei steht die fehlende Gegenzeichnung eines vom Planer vorgelegten Honorarangebotes einem Vertragsschluss nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2021 – 23 U 64/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.04.2022 – VII ZR 834/21).

Keine Haftung für entgangene Förderung bei Energieberatung:

Der Energieberater ist im Zusammenhang mit einer KfW-Förderung verpflichtet, den Bauherrn auf die passenden und abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für das Gebäude zu beraten und zu prüfen, ob eine Förderfähigkeit gegeben ist. Dazu gehört die Bestätigung zu dem Antrag und die Bestätigung der Durchführung. Der Energieberater ist technischer Berater mit einer Kontrollfunktion gegenüber der KfW-Bank. Die Beratung zur KfW-Förderung ist kein Werkvertrag, da der Berater keinen Erfolg schuldet, sondern eine fachliche Beratung im Sinne einer Dienstleistung. Eine Werkerfolgshaftung zur Erlangung der angegebenen Fördermittel schuldet der Energieberater nicht (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 – 7 O 325/21 im Anschluss an OLG Celle Urteil vom 27.02.2014 – 16 U 187/13).

Die Textform ist keine Schriftform bei der E-Vergabe:

Der Bieter hat bei Name und Anschrift im Formblatt 213 keine Eintragungen vorgenommen. An anderen Stellen im Angebotsschreiben sind jedoch alle erforderlichen Angaben vorhanden. Wenn Textform vorgeschrieben ist, muss nach § 126 b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden bezeichnet ist, auf einem dauerhaften Datenträger vorhanden sein. Dazu bedarf die Erklärung nicht der Nachbildung der Namensunterschrift und muss keinen Abschluss enthalten. Die Rechtsverbindlichkeit einer Willenserklärung mit der Angebotsabgabe wird bei der E-Vergabe hinreichend durch das Hochladen der Angebotsunterlagen in ihrer Gesamtheit auf der Angebotsplattform rechtsverbindlich zum Ausdruck gebracht (VK Sachsen, Beschluss vom 13.03.2023 – 1/SVK/034 – 22).

Bei unklarer Ausschreibung keine Änderung der Vergabeunterlagen:

Nur wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht enthält oder der Bieter die ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert, ist dies als Änderung der Vergabeunterlagen anzusehen. Die Vergabeunterlagen müssen klar und eindeutig sein, um wegen der Änderungen der Vergabeunterlagen einen Angebotsausschluss zu begründen. Zulasten der Vergabestelle gehen jedoch Unklarheiten, so dass eine Änderung der Vergabeunterlagen nur vorliegt, wenn das Angebot von der Ausschreibung abweicht und die Ausschreibung eindeutig ist (VK Rheinland, Beschluss vom 06.01.2023 – VK 23/22).

 

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