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Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2022

22.04.2022 | Bau- und Vergaberecht

Kündigungsandrohung nur durch befugte Person (hier: Projektleiter).

Bei einem Bauvorhaben der öffentlichen Hand hatte der Bauherr einen Projektleiter nach einer Geschäftsordnung ermächtigt, alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst auszuführen. Solche Angelegenheiten sind auch Kündigungsandrohungen und Aufforderungen an die beteiligten Unternehmen und Planer. Ein Unternehmen kann eine entsprechende Kündigungsandrohung nicht zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der Geschäftsbeziehungen solche Handlungen wiederholt vorgenommen hat, ohne dass eine fehlende Vollmacht gerügt wurde (OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021 – 4 U 37/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; BGH, Beschluss vom 11.11.2021 – VII ZR 236/21).

Darlegungslast bei Sowieso-Kosten

Der Auftragnehmer als ausführendes Unternehmen ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass Sowieso-Kosten anfallen. Denn den Zuschussanspruch, den der Unternehmer gegen den Bauherrn geltend machen möchte, muss er beweisen. Dazu bedarf es konkreten Vortrags in Bezug auf welche Baumaßnahmen in welchem konkreten Umfang welche Sowieso-Kosten entstehen (OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 7 U 210/13 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – VII ZR 10/21).

Hinweis auf grob geschätzte Baukosten genügt

Bei der Grundlagenermittlung muss der Architekt die wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren abfragen, um den Rahmen der Baumaßnahme abschätzen zu können. Eine damit zusammenhängende Kostenschätzung muss zutreffend sein. Bei einer groben Schätzung muss der Architekt auf die denkbaren Abweichungen hinweisen (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 – 6 U 521/17).

Klare und eindeutige Angaben in den Vergabeunterlagen erforderlich

In den Vergabeunterlagen sind Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Daher muss die Vergabestelle die Vergabeunterlagen klar und eindeutig formulieren. Dies gilt insbesondere für Bedingungen und Modalitäten, die die Unternehmen verstehen und in gleicher Weise auslegen können. Nur dann kann die Vergabestelle überprüfen, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die ausgeschriebenen Kriterien erfüllen. Dem Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit genügen die Vergabeunterlagen dann nicht, wenn fachkundige Unternehmen nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten ausmachen. Unklare Angaben dürfen nicht zulasten der Bieter gehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2022 – 54 V erg 11/21).

Produktangabe bei sachlicher Rechtfertigung zulässig

Gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt die Vergabestelle dann nicht, wenn die spezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufgrund der besonderen Anforderungen des Bauauftrags sachlich und durch das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle gedeckt sind (VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 – VK 2 – 16/22).