Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2026

27.04.2026 | Bau- und Vergaberecht

Zurückbehaltungsrecht bei Anspruch auf Rechnungskorrektur:

Beide Parteien halten eine Rechnung für korrekturbedürftig. Der Besteller hat ein Interesse an einer korrigierten Rechnungslegung, da er die Leistungen steuerlich absetzen kann. Die Korrektur der Rechnung ist eine Nebenpflicht aus dem bestehenden Vertrag. Deshalb kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht über den gesamten Vergütungsanspruch geltend machen (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 – 12 U 138/25).

30-jährige Verjährungsfrist bei unwirksamer Abnahmeklausel:

Der Bauträgervertrag gibt vor, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählenden Vertretern erfolgen soll. Dem Erwerber selbst wird nicht das Recht vorbehalten, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit hin zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären. Eine solche vom Bauträger gestellte Vertragsklausel ist unwirksam, da der Erwerber unangemessen benachteiligt wird. Der Kostenvorschussanspruch wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums unterliegt einer Verjährung von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme (BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24).

Stundenlohnvergütung bei fehlgeschlagenem Hauptvertrag:

Die Parteien wollen einen Planungsvertrag nach HOAI schließen, der aber nicht zustande kommt. Die vorangegangene schriftliche Beauftragung gibt die vorläufige Abrechnung auf Stundenbasis bis zum Hauptvertrag vor. In diesem Fall hat der Planer Anspruch auf Vergütung der auftragsgemäß erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2025 – 12 U 133/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.11.2025 – VII ZR 28/25).

Ermessen der Vergabestelle bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens:

Die Vergabestelle kann nach § 14 Abs. 3 VgV ein Verhandlungsverfahren durchführen. Selbst wenn dafür ein Zulässigkeitsgrund vorliegt, hat die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für die Vergabestelle in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen stehen, insbesondere mit der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz (OLG Naumburg, Beschluss vom 20.02.2026 – 6Verg5/25).

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